Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1748; aufgehoben durch § 4 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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§ 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dringlichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben werden.

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Zitierungen von § 6 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BAMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAMKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BAMKostV Berechnung der Gebühren
... nur diese abgerechnet. (3) Die Gebühr kann im Einzelfall erhöht (§ 6 ) oder ermäßigt werden (§ ...


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