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BAMKostV
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§ 6
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§ 6 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV
k.a.Abk.
)
V. v. 17.12.1970
BGBl. I S. 1748
; aufgehoben durch
§ 4
V. v. 08.06.2021
BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2
Sprengstoffe
8 weitere Fassungen
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wird in 10 Vorschriften zitiert
§ 5
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§ 7
§ 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen
§ 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dringlichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§
3
bis
5
errechneten Gebühr erhoben werden.
§ 5
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§ 7
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Zitierungen von
§ 6 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BAMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAMKostV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 BAMKostV Berechnung der Gebühren
... nur diese abgerechnet. (3) Die Gebühr kann im Einzelfall erhöht (§
6
) oder ermäßigt werden (§ ...
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