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BAMKostV
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§ 7
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§ 7 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV
k.a.Abk.
)
V. v. 17.12.1970
BGBl. I S. 1748
; aufgehoben durch
§ 4
V. v. 08.06.2021
BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2
Sprengstoffe
8 weitere Fassungen
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wird in 10 Vorschriften zitiert
§ 6
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§ 8
§ 7 Ermäßigung der Gebühr
§ 7 wird in
1 Vorschrift zitiert
Ergibt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Nutzleistung für den Antragsteller im Einzelfall, daß die nach den §§
3
bis
5
errechnete Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.
§ 6
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Zitierungen von
§ 7 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BAMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAMKostV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 BAMKostV Berechnung der Gebühren
... Die Gebühr kann im Einzelfall erhöht (§ 6) oder ermäßigt werden (§
7
...
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