Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 9 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1748; aufgehoben durch § 4 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
|
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
|
§ 9 Auslagen
Als Auslagen sind zu erstatten:
- 1.
- Reisekosten,
- 2.
- Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
- 3.
- bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,
- 4.
- Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6372/a88325.htm