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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
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§ 14 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1748; aufgehoben durch § 4 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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§ 14 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung V. v. 4. November 2013 BGBl. I S. 3950 m.W.v. 22. November 2013
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Frühere Fassungen von § 14 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.11.2013 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 04.11.2013 BGBl. I S. 3950 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell | vor 15.08.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BAMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAMKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
V. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3950
Artikel 1 15. BAMKostOÄndV Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu ...
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