Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 17 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1748; aufgehoben durch § 4 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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§ 17 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anstaltssatzung der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin über die Gebühren für die amtliche Materialprüfung (GaM) vom 8. Februar 1961 (Bundesanzeiger Nr. 35 vom 18. Februar 1961), zuletzt geändert durch die Zweite Änderung der Anstaltssatzung der Bundesanstalt für Materialprüfung über die Gebühren für die amtliche Materialprüfung (GaM) vom 1. Juni 1968, genehmigt am 19. Juli 1968 (Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1968), außer Kraft.



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