§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 22.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3950 |
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(Text alte Fassung) § 13 Verzugszinsen | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
Die Kosten sind während des Zahlungsverzuges des Kostenschuldners mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. |