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Synopse aller Änderungen der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung am 15.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAMKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 85 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 1a Gebühr in besonderen Fällen § 2 Berechnung der Gebühren § 3 Gebühr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten § 4 Sonderaufwendungen § 5 Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit § 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen § 7 Ermäßigung der Gebühr § 8 (weggefallen) § 9 Auslagen | |
(Text alte Fassung) § 10 Kostenschuldner § 11 Festsetzung der Kosten, Fälligkeit und Vorschuß | (Text neue Fassung) § 10 Gebührenschuldner § 11 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss |
§ 12 Stundung, Niederschlagung und Erlaß § 13 Verzugszinsen § 14 Verjährung § 15 Erstattung § 16 (weggefallen) § 17 Inkrafttreten Anlage (zu § 2) | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Die Bundesanstalt für Materialprüfung (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. | Die Bundesanstalt für Materialprüfung (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. |
§ 10 Kostenschuldner | § 10 Gebührenschuldner |
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, | (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, |
1. wer die Nutzleistung beantragt, | |
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | 2. wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
§ 11 Festsetzung der Kosten, Fälligkeit und Vorschuß | § 11 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss |
(1) Die Kosten werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muß mindestens hervorgehen 1. der Kostenschuldner, 2. die kostenpflichtige Nutzleistung, 3. die Höhe der als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge, 4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie deren Berechnung, 5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind. (2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. (4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Kosten bezahlt sind. | (1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss mindestens hervorgehen: 1. der Gebührenschuldner, 2. die gebührenpflichtige Nutzleistung, 3. die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge, 4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sowie deren Berechnung, 5. wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden. (4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Gebühren bezahlt sind. |
§ 12 Stundung, Niederschlagung und Erlaß | |
Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zahlung von Kosten nach dieser Kostenordnung sind die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. | Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zahlung von Gebühren nach dieser Kostenordnung sind die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. |
§ 13 Verzugszinsen | |
Die Kosten sind während des Zahlungsverzuges des Kostenschuldners mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. | Die Gebühren und Auslagen sind während des Zahlungsverzuges des Gebührenschuldners mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. |
§ 14 Verjährung | |
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. | (1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. |
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Bundesanstalt über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. | |
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. | (6) Wird eine Gebührenfestsetzung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. |
§ 15 Erstattung | |
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden. (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. | (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren jedoch nur, soweit eine Gebührenfestsetzung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Gebühren nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden. (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung. |
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