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Änderung § 10 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 15.08.2013

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 85 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Kostenschuldner


(Text neue Fassung)

§ 10 Gebührenschuldner


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,



(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

(Textabschnitt unverändert)

1. wer die Nutzleistung beantragt,

vorherige Änderung

2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.



2. wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.