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Änderung § 11 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 15.08.2013

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 85 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Festsetzung der Kosten, Fälligkeit und Vorschuß


(Text neue Fassung)

§ 11 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss


vorherige Änderung

(1) Die Kosten werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muß mindestens hervorgehen

1. der Kostenschuldner,

2. die kostenpflichtige Nutzleistung,

3. die Höhe der als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie deren Berechnung,

5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind.

(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Kosten bezahlt sind.



(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss mindestens hervorgehen:

1. der Gebührenschuldner,

2. die gebührenpflichtige Nutzleistung,

3. die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge,

4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sowie deren Berechnung,

5. wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.

(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Gebühren bezahlt sind.