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Änderung § 12 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 15.08.2013

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 85 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Stundung, Niederschlagung und Erlaß


(Text alte Fassung)

Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zahlung von Kosten nach dieser Kostenordnung sind die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zahlung von Gebühren nach dieser Kostenordnung sind die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.