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Synopse aller Änderungen der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung am 22.11.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. November 2013 durch Artikel 1 der 15. BAMKostOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAMKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.11.2013 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 22.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3950 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 1a Gebühr in besonderen Fällen § 2 Berechnung der Gebühren § 3 Gebühr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten § 4 Sonderaufwendungen § 5 Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit § 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen § 7 Ermäßigung der Gebühr § 8 (weggefallen) § 9 Auslagen § 10 Gebührenschuldner § 11 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss § 12 Stundung, Niederschlagung und Erlaß | |
(Text alte Fassung) § 13 Verzugszinsen § 14 Verjährung | (Text neue Fassung) § 13 (aufgehoben) § 14 (aufgehoben) |
§ 15 Erstattung § 16 (weggefallen) § 17 Inkrafttreten Anlage (zu § 2) | |
§ 13 Verzugszinsen | § 13 (aufgehoben) |
Die Gebühren und Auslagen sind während des Zahlungsverzuges des Gebührenschuldners mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. | |
§ 14 Verjährung | § 14 (aufgehoben) |
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Bundesanstalt über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. (6) Wird eine Gebührenfestsetzung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. | |
Anlage (zu § 2) | |
Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet: Organisationseinheit (OE) | Bezeichnung der Organisationseinheit | Stundensatz Euro I.1 | Anorganisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien | 119 I.2 | Organisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien | 119 I.3 | Strukturanalytik, Polymeranalytik | 119 I.4 | Prozessanalytik | 119 I.5 | Bioanalytik | 119 II.1 | Gase, Gasanlagen | 90 II.2 | Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme | 121 II.3 | Explosivstoffe | 137 III.1 | Gefahrgutverpackungen | 91 III.2 | Gefahrguttanks und Unfallmechanik | 86 III.3 | Sicherheit von Transportbehältern | 107 III.4 | Sicherheit von Lagerbehältern | 107 IV.1 | Biologie im Umwelt- und Materialschutz | 96 IV.2 | Umweltrelevante Material- und Produkteigenschaften | 92 IV.3 | Abfallbehandlung und Altlastensanierung | 122 V.1 | Struktur und Gefüge von Werkstoffen | 144 V.2 | Werkstoffmechanik | 104 V.3 | Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit | 134 V.4 | Hochleistungskeramik | 101 V.5 | Sicherheit gefügter Bauteile | 101 V.6 | Mechanik der Polymerwerkstoffe | 95 VI.1 | Korrosion und Korrosionsschutz | 92 VI.2 | Rastersondenmikroskopie, Tribologie und Verschleißschutz | 88 VI.3 | Beständigkeit von Polymeren | 102 VI.4 | Oberflächentechnologien | 141 VI.5 | Polymeroberflächen | 105 VII.1 | Baustoffe | 124 VII.2 | Ingenieurbau | 137 VII.3 | Brandingenieurwesen | 104 VIII.1 | Mess- und Prüftechnik; Sensorik | 104 VIII.2 | Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren | 83 VIII.3 | Radiologische Verfahren | 93 VIII.4 | Akustische und Elektromagnetische Verfahren | 83 VIII.5 | Mikro-ZfP | 83 S.1 | Qualität im Prüfwesen | 97 S.2 | Akkreditierung und Konformitätsbewertung | 97 S.3 | Internationaler Technologietransfer | 97 | Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Abteilungen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet: Organisationseinheit Abteilung | Bezeichnung der Organisationseinheit | Stundensatz in Euro 1 | Analytische Chemie; Referenzmaterialien | 116 2 | Chemische Sicherheitstechnik | 108 3 | Gefahrgutumschließungen | 96 4 | Material und Umwelt | 93 5 | Werkstofftechnik | 106 6 | Materialschutz und Oberflächentechnik | 99 7 | Bauwerkssicherheit | 104 8 | Zerstörungsfreie Prüfung | 97 9 | Komponentensicherheit | 106 S | Qualitätsinfrastruktur | 103 |
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