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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt (FeinschnStV k.a.Abk.)

V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3165; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 612-1-7-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Eingangsformel



Auf Grund des § 31 Nr. 18 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Begriffsbestimmung



Als vorportionierter Feinschnitt im Sinne dieser Verordnung gelten Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden und die keine Zigarren oder Zigarillos im Sinne von § 2 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes oder Zigaretten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes sind.


§ 2 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Für vorportionierten Feinschnitt, für den Tabaksteuer in Höhe des nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tabaksteuergesetzes bis 31. August 2005 geltenden Steuertarifs entstanden ist und der sich nach dem 31. August 2005 im Besitz eines Steuerlagerinhabers, Groß- oder Einzelhändlers befindet oder befunden hat, entsteht eine Nachsteuer in Höhe des Belastungsunterschiedes zu dem ab dem 1. September 2005 geltenden Steuertarif (Steuerdifferenz).

(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 der Besitzer.

(3) Von der Nachsteuer befreit ist, wer nach dem 31. August 2005 nicht mehr als zehn Kilogramm vorportionierten Feinschnitt im Besitz hatte.


§ 3 Steueranmeldung, Fälligkeit



(1) Der Steuerschuldner hat über die Nachsteuer bis zum 15. Dezember 2005 eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1630), in der er selbst die Nachsteuer zu berechnen hat, in doppelter Ausfertigung bei dem für den Lagerort zuständigen Hauptzollamt abzugeben (Steueranmeldung). Für mehrere Lagerorte im Bezirk eines Hauptzollamts ist nur eine Steueranmeldung abzugeben. Abweichend von Satz 1 haben Steuerschuldner mit zentraler Buchführung die Steueranmeldung bei dem für den Ort der Buchführung zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

(2) Die Nachsteuer ist spätestens bis zum 30. Dezember 2005 und für nicht angemeldeten vorportionierten Feinschnitt spätestens mit Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(3) Für den Erlass oder die Erstattung von Nachsteuer gilt § 22 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes entsprechend. Die Nachsteuer wird nur erstattet, wenn der Nachweis über ihre Entrichtung erbracht wird.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft.