Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Zinsinformationsverordnung (ZIV)

V. v. 26.01.2004 BGBl. I S. 128, 2005 I S. 1695; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 611-1-33 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
| |

§ 5 Definition der zuständigen Behörde



(1) Als "zuständige Behörde" im Sinne dieser Verordnung gilt:

1.
in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und

2.
in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.

(2) Zuständige Behörde im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern. Abweichend hiervon ist für die Ausstellung des Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem die Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Bescheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig.

Anzeige


 

Zitierungen von § 5 ZIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZIV Definition der Zahlstelle
... Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird ihr von der nach § 5 zuständigen Behörde ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den ...
§ 13 ZIV Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
... einer Quellensteuer in den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich stellt das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers mit ...
§ 16a ZIV Erweiterung des Anwendungsbereichs (vom 10.11.2007)
... Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind. (3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur ...