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§ 5 - Zinsinformationsverordnung (ZIV)
V. v. 26.01.2004 BGBl. I S. 128, 2005 I S. 1695; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 611-1-33 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 611-1-33 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 5 Definition der zuständigen Behörde
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Als "zuständige Behörde" im Sinne dieser Verordnung gilt:
- 1.
- in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und
- 2.
- in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.
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Zitierungen von § 5 ZIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ZIV Definition der Zahlstelle
... Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird ihr von der nach § 5 zuständigen Behörde ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den ...
§ 13 ZIV Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
... einer Quellensteuer in den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich stellt das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers mit ...
§ 16a ZIV Erweiterung des Anwendungsbereichs (vom 10.11.2007)
... Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind. (3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur ...
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