Diese Verordnung gilt für Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.
§ 6 ZIV Definition der Zinszahlung ... 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, c) außerhalb des Gebiets im Sinne von § 7 niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen; 4. Erträge, die bei ... 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, c) außerhalb des Gebiets im Sinne von § 7 niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen. Die in Satz 1 Nr. 4 genannten ...