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§ 8 - Zinsinformationsverordnung (ZIV)
V. v. 26.01.2004 BGBl. I S. 128, 2005 I S. 1695; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 611-1-33 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 611-1-33 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer,
- 2.
- den Namen und die Anschrift der Zahlstelle,
- 3.
- die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,
- 4.
- den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.
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Zitierungen von § 8 ZIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ZIV Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern
... Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach § 8 übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung weiter an die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6375/a88380.htm