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§ 12 - Sprecherausschußgesetz (SprAuG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2312, 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 801-11 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 12 Sitzungen des Sprecherausschusses



(1) 1Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Sprecherausschusses zu der nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. 2Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Sprecherausschuß aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bestellt hat.

(2) 1Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Sprecherausschusses ein. 2Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Sprecherausschusses zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Sprecherausschusses oder der Arbeitgeber beantragen.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.

(5) 1Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Der Sprecherausschuß hat bei der Anberaumung von Sitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. 3Der Arbeitgeber ist über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. 4Die Sitzungen des Sprecherausschusses sind nicht öffentlich; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. 5Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden als Präsenzsitzung statt.

(6) 1Abweichend von Absatz 5 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Sitzung des Sprecherausschusses mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,

2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Sprecherausschusses binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und

3.
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

2Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(7) Erfolgt die Sitzung des Sprecherausschusses mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.





 

Frühere Fassungen von § 12 SprAuG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 3 Betriebsrätemodernisierungsgesetz
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1762

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 SprAuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprAuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 SprAuG Geschäftsführung (vom 18.06.2021)
... einen Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bestellt hat. § 12 Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend. (3) Der Gesamtsprecherausschuß ist nur ...
§ 20 SprAuG Errichtung
... die Mehrheit der leitenden Angestellten des Unternehmens verlangt. Die §§ 2 bis 15 gelten entsprechend. (2) Bestehen in dem Unternehmen ...
§ 24 SprAuG Geschäftsführung (vom 18.06.2021)
... einen Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bestellt hat. § 12 Absatz 2 bis 7 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrätemodernisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
Artikel 3 BRModG Änderung des Sprecherausschussgesetzes
... Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ... beizufügen." 4. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „ § 12 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7" ersetzt. 4a. In ... Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „ § 12 Absatz 2 bis 7" ersetzt. 4a. In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 ... Absatz 2 bis 7" ersetzt. 4a. In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „ § 12 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7" ersetzt. 5. Dem ... Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „ § 12 Absatz 2 bis 7" ersetzt. 5. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...