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§ 1 - Weinküfermeisterverordnung (WeinkMstrV)

V. v. 16.10.1995 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 7110-3-123 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Weinküfer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Herstellung von Wein und Sekt,

2.
Herstellung von Obstwein, Obstmost, Süßmost, Fruchtsaft, Nektar und artverwandten Getränken,

3.
Brennen von Getränken, Maischen und Trester.

(2) Dem Weinküfer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über Obst- und Weinbau,

2.
Kenntnisse der Herstellung von Wein, Sekt, Obstwein, Bränden, Obstmost, Süßmost, Säften, Nektar und artverwandten Getränken,

3.
Kenntnisse der biologischen und chemischen Zusammensetzung sowie der biologischen Veränderungen der Weine, Sekte, Obstweine, Brände, Obstmoste, Süßmoste, Säfte, Nektare und artverwandter Getränke,

4.
Kenntnisse der Kellereimaschinen und Geräte,

5.
Kenntnisse der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe sowie ihrer Lagerung,

6.
Kenntnisse der Flaschen, Fässer und anderer Behälter,

7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere des Wein- und des Lebensmittelgesetzes,

10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,

12.
Kenntnisse der Kellerbuchführung,

13.
Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung und Vermarktung,

14.
Bereiten und Keltern von Maische für Most und Wein,

15.
biologische und chemische Untersuchungen,

16.
Einlagern und Verbessern der Moste,

17.
Ansetzen und Zusetzen von Reinzuchthefen,

18.
Leiten und Überwachen des Gärvorganges,

19.
Probieren von Wein,

20.
Ablassen von Wein,

21.
Schwefeln der Moste und Weine,

22.
Durchführen von Schönungen,

23.
Entsäuern von Most und Wein,

24.
Klären von Weinen,

25.
Behandeln von kranken und fehlerhaften Weinen,

26.
Brennen von Getränken, Maischen und Trestern,

27.
Abfüllen, insbesondere Sterilabfüllen,

28.
Verkosten, Bewerten und Vorstellen von Wein und Sekt,

29.
Lagern der Weine und artverwandter Getränke,

30.
Pflegen und Warten von Lager- und Transportbehältern der Kellereiwirtschaft,

31.
Pflegen und Warten der Kellereimaschinen.