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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 01.10.2016
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 8 Anrechnung anderer Leistungen | (Text neue Fassung)§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
(1) Von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungs- bzw. Handlungsbereichs nach dieser Verordnung entsprach. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. (2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 dieser Verordnung entsprechen. | (1) 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. (2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 entsprechen. |
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