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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin am 01.10.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2016 durch Artikel 2 der HandwFortbÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TauchPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges
§ 5 Gliederung der Prüfung
§ 6 Fachtheoretischer Teil
§ 7 Fachpraktischer Teil
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anrechnung anderer Leistungen
(Text neue Fassung)

§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 9 Bestehen der Prüfung
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin"
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin"


Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2) Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung


 

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.



(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Taucher erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen.



§ 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges


(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

(3) Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. Es sind die in der Anlage 4 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.



(2) 1 Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. 2 In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

(3) 1 Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. 2 Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen. 3 Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. 4 Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. 5 Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Anrechnung anderer Leistungen




§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungs- bzw. Handlungsbereichs nach dieser Verordnung entsprach. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

(2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 dieser Verordnung entsprechen.



(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Bestehen der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen in den §§ 6 und 7 genannten Prüfungs- und Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich sind zu einer Note zusammenzufassen. Dabei haben die schriftlichen und mündlichen Leistungen das gleiche Gewicht.

(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind anstatt der Note Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen in den §§ 6 und 7 genannten Prüfungs- und Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. 2 Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich sind zu einer Note zusammenzufassen. 3 Dabei haben die schriftlichen und mündlichen Leistungen das gleiche Gewicht.

(2) 1 Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen. 2 Die Bescheinigung enthält mindestens:

1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Passbild des Prüfungsteilnehmers oder
der Prüfungsteilnehmerin,

2. Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständigen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsausschusses.

3 Ist die
Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus. 4 Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind anstatt der Note Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin"


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss 'Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin' (BGBl. 2000 I S. 168)




Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss 'Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin' (BGBl. 2000 I S. 169)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin"




Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss 'Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin' (BGBl. 2000 I S. 169)




1. Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten

mindestens 200 Taucherstunden (davon mindestens 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)

2. Vermittlung von Kenntnissen in

2.1 Tauchgerätekunde (marktorientiert)

2.2 Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)

2.3 Wartungs-Inspektionskunde

2.4 Seemannschaft

3. Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B.

3.1 Schweißen, Schneiden

3.2 Betonieren

3.3 Schalungsarbeiten

3.4 Spülarbeiten

3.5 Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen

3.6 Hebearbeiten

3.7 Montieren

3.8 Suchen

3.9 Abdichten

3.10 Konservieren und Reinigen

4. Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.

4.1 Arbeiten bei Strömung

4.2 'Schwarzem Wasser'

4.3 Nachttauchen

5. Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.

5.1 Bergung eines verunfallten Tauchers

5.2 Erstellung einer Rettungskette

5.3 Sofortmaßnahmen am Unfallort

5.4 Transport


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung




Anlage 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten

mindestens 200 Taucherstunden (davon mindestens 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)

2. Vermittlung von Kenntnissen in

2.1 Tauchgerätekunde (marktorientiert)

2.2 Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)

2.3 Wartungs-Inspektionskunde

2.4 Seemannschaft

3. Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B.

3.1 Schweißen, Schneiden

3.2 Betonieren

3.3 Schalungsarbeiten

3.4 Spülarbeiten

3.5 Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen

3.6 Hebearbeiten

3.7 Montieren

3.8 Suchen

3.9 Abdichten

3.10 Konservieren und Reinigen

4. Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.

4.1 Arbeiten bei Strömung

4.2 'Schwarzem Wasser'

4.3 Nachttauchen

5. Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.

5.1 Bergung eines verunfallten Tauchers

5.2 Erstellung einer Rettungskette

5.3 Sofortmaßnahmen am Unfallort

5.4 Transport




(jetzt Anlage 2)