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Änderung § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 01.10.2016
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen. | (Text neue Fassung) (1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen. |
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Taucher erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen. |
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