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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 01.10.2016
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges | |
(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. (3) Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. Es sind die in der Anlage 4 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. 2 In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. (3) 1 Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. 2 Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen. 3 Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. 4 Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. 5 Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. |
(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen. |
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