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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 01.10.2016

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges


(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.

(Text alte Fassung)

(2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

(3) Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. Es sind die in der Anlage 4 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. 2 In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

(3) 1 Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. 2 Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen. 3 Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. 4 Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. 5 Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.




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