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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 01.10.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bestehen der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen in den §§ 6 und 7 genannten Prüfungs- und Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich sind zu einer Note zusammenzufassen. Dabei haben die schriftlichen und mündlichen Leistungen das gleiche Gewicht.

(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind anstatt der Note Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen in den §§ 6 und 7 genannten Prüfungs- und Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. 2 Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich sind zu einer Note zusammenzufassen. 3 Dabei haben die schriftlichen und mündlichen Leistungen das gleiche Gewicht.

(2) 1 Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen. 2 Die Bescheinigung enthält mindestens:

1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Passbild des Prüfungsteilnehmers oder
der Prüfungsteilnehmerin,

2. Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständigen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsausschusses.

3 Ist die
Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus. 4 Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind anstatt der Note Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)