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Änderung Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 01.10.2016
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Anlage 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung | Anlage 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 9 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin" | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) |
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