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Änderung Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 01.10.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin"


(Text alte Fassung)

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss 'Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin' (BGBl. 2000 I S. 168)


(Text neue Fassung)

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss 'Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin' (BGBl. 2000 I S. 169)


 (keine frühere Fassung vorhanden)