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Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 17.12.2019
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses | |
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen: | (Text neue Fassung) (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen: |
1. Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauchgeräte, 2. Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser, 3. Durchführen von Arbeiten unter Wasser, 4. Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitssicherheit. | |
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin". | (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss 'Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin'. |
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