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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin am 17.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 17 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TauchPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges § 5 Gliederung der Prüfung § 6 Fachtheoretischer Teil § 7 Fachpraktischer Teil § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen | |
(Text alte Fassung) § 9 Bestehen der Prüfung § 10 Wiederholung der Prüfung § 11 Übergangsvorschriften § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 9 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin" Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2) Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs | (Text neue Fassung) § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 11 Zeugnisse § 12 Wiederholung der Prüfung § 13 Übergangsvorschriften § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte Anlage 3 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung Anlage 4 (zu § 4 Abs. 2) Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs |
§ 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses | |
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden. | |
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen: | (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen: |
1. Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauchgeräte, 2. Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser, 3. Durchführen von Arbeiten unter Wasser, 4. Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitssicherheit. | |
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin". | (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss 'Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin'. |
§ 6 Fachtheoretischer Teil | |
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 1. Gerätekunde, 2. Arbeitskunde, 3. Tauchermedizinische Grundkenntnisse, 4. Rechtsvorschriften, 5. Fachrechnen und Fachzeichnen. (2) Im Prüfungsbereich 'Gerätekunde' können geprüft werden: 1. Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchgeräten, 2. Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Druckluft-Tauchgeräten, Druckluftversorgungsanlagen, Tauchgerätezubehör und Tauchhilfseinrichtungen sowie Druckkammern. (3) Im Prüfungsbereich 'Arbeitskunde' können geprüft werden: 1. die Arbeitsvorbereitungen für Taucheinsätze, 2. das Tauchen mit unterschiedlichen Tauchgeräten und die Ausführung von Taucherarbeiten, 3. die Arbeitsverfahren unter Wasser, insbesondere Schneid-, Schweiß-, Such-, Hebe- und Bergungsarbeiten, 4. Kommunikationsverfahren in der Tauchergruppe. (4) Im Prüfungsbereich 'Tauchermedizinische Grundkenntnisse' können geprüft werden: 1. Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und Physik zum Verständnis tauchermedizinischer Vorgänge, 2. Kenntnisse über Gesundheitsrisiken bei Taucherarbeiten einschließlich der erforderlichen Gegenmaßnahmen. (5) Im Prüfungsbereich 'Rechtsvorschriften' können geprüft werden: Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz. (6) Im Prüfungsbereich 'Fachrechnen und Fachzeichnen' können geprüft werden: 1. Grundkenntnisse in Physik, 2. Grundkenntnisse in Festigkeitslehre, 3. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen, 4. Anfertigung einfacher technischer Skizzen und 5. Lesen einfacher technischer Zeichnungen. (7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeitstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens einer Zeitstunde Dauer. | |
(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. (10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat. | (9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und zu prüfende Person in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. (10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat. |
§ 7 Fachpraktischer Teil | |
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen: 1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte, 2. Durchführung von Taucherarbeiten. (2) Im Handlungsbereich 'Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte' können geprüft werden: 1. Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten, 2. Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser. (3) Im Handlungsbereich 'Durchführung von Taucherarbeiten' können geprüft werden: 1. Schweißen und Schneiden, 2. Betonieren und Schalungsarbeiten, 3. Spülarbeiten, 4. Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen, 5. Hebearbeiten, 6. Montieren, 7. Suchen, 8. Abdichten, 9. Konservieren und Reinigen. | |
(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je Prüfungsteilnehmer nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen. | (4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen. |
§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen | |
(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen. | (1) 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. (2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 entsprechen. |
§ 9 (neu) | § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im 'Fachtheoretischen Teil' sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. 2 Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet. (3) Im 'Fachpraktischen Teil' sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen 'Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte' und 'Durchführung von Taucherarbeiten' nach § 7 Absatz 1 zu bewerten. | |
§ 9 Bestehen der Prüfung | § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen in den §§ 6 und 7 genannten Prüfungs- und Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. 2 Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich sind zu einer Note zusammenzufassen. 3 Dabei haben die schriftlichen und mündlichen Leistungen das gleiche Gewicht. (2) 1 Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen. 2 Die Bescheinigung enthält mindestens: 1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Passbild des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, 2. Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständigen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsausschusses. 3 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus. 4 Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind anstatt der Note Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des 'Fachtheoretischen Teils' und 2. in beiden Handlungsbereichen des 'Fachpraktischen Teils'. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im 'Fachtheoretischen Teil' und für die beiden Prüfungsleistungen im 'Fachpraktischen Teil' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im 'Fachtheoretischen Teil' und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im 'Fachpraktischen Teil' zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
§ 11 (neu) | § 11 Zeugnisse |
(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. | |
§ 10 Wiederholung der Prüfung | § 12 Wiederholung der Prüfung |
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Es wird dann das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewertet. | (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Es wird dann das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewertet. |
§ 11 Übergangsvorschriften | § 13 Übergangsvorschriften |
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Taucherprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen. § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. | |
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 Satz 2 am 1. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher vom 8. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1936) außer Kraft. (2) § 4 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. | |
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin" | Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 98 und 99 | 1,1 96 und 97 | 1,2 94 und 95 | 1,3 92 und 93 | 1,4 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 | 1,6 89 | 1,7 88 | 1,8 87 | 1,9 85 und 86 | 2,0 84 | 2,1 83 | 2,2 82 | 2,3 81 | 2,4 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht 78 | 2,6 77 | 2,7 75 und 76 | 2,8 74 | 2,9 72 und 73 | 3,0 71 | 3,1 70 | 3,2 68 und 69 | 3,3 67 | 3,4 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 | 3,6 62 | 3,7 60 und 61 | 3,8 58 und 59 | 3,9 56 und 57 | 4,0 55 | 4,1 53 und 54 | 4,2 51 und 52 | 4,3 50 | 4,4 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 | 4,6 44 und 45 | 4,7 42 und 43 | 4,8 40 und 41 | 4,9 38 und 39 | 5,0 36 und 37 | 5,1 34 und 35 | 5,2 32 und 33 | 5,3 30 und 31 | 5,4 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 | 5,6 15 bis 19 | 5,7 10 bis 14 | 5,8 5 bis 9 | 5,9 0 bis 4 | 6,0 | |
Anlage 2 (neu) | Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Teilprüfung im 'Fachtheoretischen Teil' a) Benennung dieser Teilprüfung sowie b) Benennung und Bewertung der fünf Prüfungsbereiche dieser Teilprüfung mit Note, 2. zur Teilprüfung im 'Fachpraktischen Teil' a) Benennung dieser Teilprüfung sowie b) Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Vorliegen der Bescheinigung nach § 3 Absatz 2, 7. Befreiungen nach § 8. | |
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung | Anlage 3 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung |
1. Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten mindestens 200 Taucherstunden (davon mindestens 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät) 2. Vermittlung von Kenntnissen in 2.1 Tauchgerätekunde (marktorientiert) 2.2 Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch) 2.3 Wartungs-Inspektionskunde 2.4 Seemannschaft 3. Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B. 3.1 Schweißen, Schneiden 3.2 Betonieren 3.3 Schalungsarbeiten 3.4 Spülarbeiten 3.5 Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen 3.6 Hebearbeiten 3.7 Montieren 3.8 Suchen 3.9 Abdichten 3.10 Konservieren und Reinigen 4. Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B. 4.1 Arbeiten bei Strömung 4.2 'Schwarzem Wasser' 4.3 Nachttauchen 5. Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B. 5.1 Bergung eines verunfallten Tauchers 5.2 Erstellung einer Rettungskette 5.3 Sofortmaßnahmen am Unfallort 5.4 Transport | |
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2) Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs | Anlage 4 (zu § 4 Abs. 2) Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs |
1. Grundlagen 80 Unterrichtsstunden 1.1 Fachtheorie - Fachrechnen - Fachzeichnen 1.2 Gerätekunde - Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Helmtauchgeräten - Kenntnisse in der Handhabung von Unterwasserarbeitsgeräten 1.3 Arbeitskunde - Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung - Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Hebearbeiten, Bergung, UW-Schweißen und Schneiden) 1.4 Medizinische Grundlagen - Grundkenntnisse über die Gesundheitsrisiken für den Taucher beim Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser, Auf- und Austauchen 1.5 Rechtsvorschriften - Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und vorhandenen Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz 2. Schweißen 80 Unterrichtsstunden Schweißkursus gemäß DVS-Richtlinie 1123 - Lichtbogenhandschweißen - mit Nachweis der Basisqualifikation nach DIN EN 287/Teil 1 3. Tauchmedizin 60 Unterrichtsstunden 3.1 Wirkung der Gase unter Überdruck auf den Taucher 3.2 Anatomie, Blutkreislauf, Atmung, Nervensystem, Taucherkrankungen, Belastung beim Tauchen 3.3 Taucherhygiene 3.4 Erste Hilfe 4. Anwendungskenntnisse 100 Unterrichtsstunden 4.1 Anwendung von Arbeitstechniken unter Wasser 4.2 Druckkammertechnik/Behandlung (50 m Tiefe, O2 Verträglichkeit) 4.3 Austauchtabellenhandhabung 4.4 Notfallmaßnahmen 4.5 Simulation von Notfällen 4.6 Durchführung von Taucherarbeiten in größeren Tiefen (mindestens 35 m) 4.7 Atemgas und Atemgasgemische 4.8 Fachrechnen/Fachzeichnen |
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