Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der TauchPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Fachpraktischer Teil


(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:

1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,

2. Durchführung von Taucherarbeiten.

(2) Im Handlungsbereich 'Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte' können geprüft werden:

1. Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten,

2. Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.

(3) Im Handlungsbereich 'Durchführung von Taucherarbeiten' können geprüft werden:

1. Schweißen und Schneiden,

2. Betonieren und Schalungsarbeiten,

3. Spülarbeiten,

4. Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen,

5. Hebearbeiten,

6. Montieren,

7. Suchen,

8. Abdichten,

9. Konservieren und Reinigen.

(Text alte Fassung)

(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je Prüfungsteilnehmer nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.

(Text neue Fassung)

(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed