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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


(Text alte Fassung)

(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 entsprechen.

(heute geltende Fassung) 

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