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Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung

(1) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen in den §§ 6 und 7 genannten Prüfungs- und Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. 2 Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich sind zu einer Note zusammenzufassen. 3 Dabei haben die schriftlichen und mündlichen Leistungen das gleiche Gewicht.

(2) 1 Der Erwerb
des Fortbildungsabschlusses ist im Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen. 2 Die Bescheinigung enthält mindestens:

1. Vor-
und Familiennamen, Geburtsdatum und Passbild des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin,

2. Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständigen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsausschusses.

3
Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus. 4 Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind anstatt der Note Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des 'Fachtheoretischen Teils' und

2. in beiden Handlungsbereichen des 'Fachpraktischen Teils'.

(2)
Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im 'Fachtheoretischen Teil' und für die beiden Prüfungsleistungen im 'Fachpraktischen Teil' ist
nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im 'Fachtheoretischen Teil'
und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im 'Fachpraktischen Teil' zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(heute geltende Fassung)