§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im 'Fachtheoretischen Teil' sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. 2 Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet. (3) Im 'Fachpraktischen Teil' sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen 'Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte' und 'Durchführung von Taucherarbeiten' nach § 7 Absatz 1 zu bewerten. |