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Änderung § 70 BPolG vom 30.07.2016

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§ 70 BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 70 BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Einschränkung von Grundrechten


(Text alte Fassung)

1 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 45 und 46 eingeschränkt.

(Text neue Fassung)

1 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 28a, 45 und 46 eingeschränkt.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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