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Änderung § 27a BPolG vom 16.05.2017
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§ 27a BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung | § 27a BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1066 |
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(Text alte Fassung) § 27a (neu) | (Text neue Fassung)§ 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte |
(1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist 1. zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder 2. zur Verfolgung von a) Straftaten oder b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung. (2) 1 Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. 2 Auf Maßnahmen nach Absatz 1 ist in geeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug kann der Hinweis unterbleiben. (3) 1 Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. 2 Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach Absatz 1. 3 In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 gespeichert werden. (4) 1 Werden nach Absatz 1 personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind die Bild- und Tonaufzeichnungen 30 Tage aufzubewahren. 2 Im Anschluss sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden 1. für die Verfolgung von a) Straftaten oder b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, 2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder 3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen. 3 Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3 benötigt. |
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