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Synopse aller Änderungen des BPolG am 16.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2017 durch Artikel 1 des BPolViFaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPolG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung
BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1066

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Aufgaben und Verwendungen
    § 1 Allgemeines
    § 2 Grenzschutz
    § 3 Bahnpolizei
    § 4 Luftsicherheit
    § 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
    § 5 Schutz von Bundesorganen
    § 6 Aufgaben auf See
    § 7 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
    § 8 Verwendung im Ausland
    § 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
    § 10 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
    § 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
    § 12 Verfolgung von Straftaten
    § 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 2 Befugnisse
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften
       § 14 Allgemeine Befugnisse
       § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
       § 16 Ermessen, Wahl der Mittel
       § 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
       § 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
       § 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
       § 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
    Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse
       Teil 1 Datenerhebung
          § 21 Erhebung personenbezogener Daten
          § 22 Befragung und Auskunftspflicht
          § 22a Erhebung von Telekommunikationsdaten
          § 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
          § 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
          § 25 Vorladung
          § 26 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
          § 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
          § 27b Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung
          § 27c Gesprächsaufzeichnung
          § 28 Besondere Mittel der Datenerhebung
          § 28a Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
       Teil 2 Datenverarbeitung und Datennutzung
          § 29 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
          § 30 Ausschreibung zur Fahndung
          § 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung
          § 31a Übermittlung von Fluggastdaten
          § 32 Übermittlung personenbezogener Daten
          § 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          § 33 Ergänzende Regelungen für die Übermittlung
          § 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          § 34 Abgleich personenbezogener Daten
          § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
          § 36 Errichtungsanordnung
          § 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
       Teil 3 Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
          § 38 Platzverweisung
          § 39 Gewahrsam
          § 40 Richterliche Entscheidung
          § 41 Behandlung festgehaltener Personen
          § 42 Dauer der Freiheitsentziehung
          § 43 Durchsuchung von Personen
          § 44 Durchsuchung von Sachen
          § 45 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
          § 46 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
       Teil 4 Ergänzende Vorschriften
          § 47 Sicherstellung
          § 48 Verwahrung
          § 49 Verwertung, Vernichtung
          § 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
Abschnitt 3 Schadensausgleich
    § 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
    § 52 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
    § 53 Ausgleich im Todesfall
    § 54 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
    § 55 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche
    § 56 Rechtsweg
Abschnitt 4 Organisation und Zuständigkeiten
    § 57 Bundespolizeibehörden
    § 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
    § 59 Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
    § 60 Einsatz von Hubschraubern
    § 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis
    § 62 Unterstützungspflichten
    § 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
    § 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
    § 65 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten
    § 66 Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
    § 67 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
    § 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung
Abschnitt 5 Schlußbestimmungen
    § 69 Verwaltungsvorschriften
    § 69a Bußgeldvorschriften
    § 70 Einschränkung von Grundrechten
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§ 27a (neu)




§ 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte


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(1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist

1. zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder

2. zur Verfolgung von

a) Straftaten oder

b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung.

(2) 1 Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. 2 Auf Maßnahmen nach Absatz 1 ist in geeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug kann der Hinweis unterbleiben.

(3) 1 Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. 2 Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach Absatz 1. 3 In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 gespeichert werden.

(4) 1 Werden nach Absatz 1 personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind die Bild- und Tonaufzeichnungen 30 Tage aufzubewahren. 2 Im Anschluss sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden

1. für die Verfolgung von

a) Straftaten oder

b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,

2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder

3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.

3 Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3 benötigt.

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§ 27b (neu)




§ 27b Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung


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(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erheben, wenn

1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,

2. dies auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten für Straftaten von erheblicher Bedeutung, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, erfolgt oder

3. eine Person oder ein Fahrzeug durch die Bundespolizei oder eine andere Behörde ausgeschrieben wurde und die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch diese Person oder mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht oder andauert.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten können mit dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1 Satz 2 automatisch abgeglichen werden.

(3) 1 Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. 2 Die übereinstimmenden Daten können verarbeitet und zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden.

(4) Liegt kein Treffer vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen.

(5) Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1 Satz 2 zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 steht, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen, es sei denn, sie werden benötigt, um die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu verfolgen.

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§ 27c (neu)




§ 27c Gesprächsaufzeichnung


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(1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr weiter benötigt.

§ 30 Ausschreibung zur Fahndung


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(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks ausschreiben und hierfür in einer für die Grenzfahndung geführten Datei speichern (Ausschreibung zur Grenzfahndung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung.



(1) 1 Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks ausschreiben und hierfür in einer für die Grenzfahndung geführten Datei speichern (Ausschreibung zur Grenzfahndung). 2 Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung.

(2) Die Ausschreibung zur Grenzfahndung ist zulässig zum Zwecke

1. der Ingewahrsamnahme, wenn die Person nach § 39 in Gewahrsam genommen werden kann, ihr Aufenthalt nicht bekannt ist und angenommen werden kann, daß sie bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs angetroffen wird,

2. der grenzpolizeilichen Überprüfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Überprüfung der Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs erforderlich ist, um

a) eine erhebliche Gefahr abzuwehren,

b) begründete Zweifel an der Berechtigung der Person zum Grenzübertritt auszuräumen oder zu bestätigen oder

c) das Antreffen der als vermißt geltenden Person festzustellen, oder

3. der Zurückweisung oder Ausreiseuntersagung, sofern diese Maßnahmen auf Grund ausländerrechtlicher Rechtsvorschriften zulässig sind.

vorherige Änderung

(3) Die Bundespolizei kann auf Veranlassung einer anderen öffentlichen Stelle eine Person oder eine Sache zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.

(4) Die Speicherung in der für die Grenzfahndung geführten Datei erfolgt durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei darf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden eingeräumt werden.

(5) Die Bundespolizei kann ferner personenbezogene Daten der in Absatz 1 bezeichneten Art im automatisierten Verfahren in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationssystems zum Zwecke der Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der Person eingeben, wenn sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum Abruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte Stelle vornehmen zu lassen.



(3) 1 Die Bundespolizei kann auf Veranlassung einer anderen öffentlichen Stelle eine Person oder eine Sache zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. 2 Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. 3 Sie hat die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.

(4) 1 Die Speicherung in der für die Grenzfahndung geführten Datei erfolgt durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. 2 Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei darf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden eingeräumt werden.

(5) Die Bundespolizei kann ferner personenbezogene Daten der in Absatz 1 bezeichneten Art im automatisierten Verfahren in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationssystems zum Zwecke der Einreiseverweigerung, Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der Person eingeben, wenn sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum Abruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte Stelle vornehmen zu lassen.