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§ 4 - Öko-Kennzeichengesetz (ÖkoKennzG)

§ 4 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 ÖkoKennzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
vom 07.12.2008 BGBl. I S. 2358

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ÖkoKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÖkoKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkoKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ÖkoKennzG Einziehung
... eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Öko-Kennzeichenverordnung (ÖkoKennzV)
V. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 589; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
§ 4 ÖkoKennzV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 4 Abs. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358
Artikel 2 ÖLÄndG Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes
... 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe ...