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Änderung § 2 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 2 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 16 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme, Eingliederungshilfen an Arbeitgeber


(Text neue Fassung)

§ 2 Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme, Leistungen an Arbeitgeber


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme sind insbesondere

1. persönliche Hilfen, einschließlich der Beratung der Vorgesetzten und Mitarbeiter des Beschädigten,



(1) 1 Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme sind insbesondere

1. Beratung, einschließlich der Beratung von Vorgesetzten und Kollegen mit Zustimmung der Beschädigten,

(Textabschnitt unverändert)

2. Übernahme der Kosten für Arbeitsausrüstung, wenn die Kosten hierfür sonst üblicherweise vom Arbeitnehmer zu tragen sind; Arbeitsausrüstung umfaßt Arbeitskleidung und Arbeitsgerät,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen, die in das Eigentum des Beschädigten übergehen, soweit sie nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber zu stellen sind,



3. Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen, die in das Eigentum der Beschädigten übergehen, soweit sie nicht nach § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber zu stellen sind,

4. Übernahme der Umzugskosten.

vorherige Änderung

Die Hilfen umfassen auch Leistungen an den Arbeitgeber.

(2) Erzielt der Beschädigte nach Durchführung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der §§ 6 bis 8 an seinem Arbeitsplatz während einer Einarbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsverdienst, erhält er als Ausgleich eine Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Einkommen während der Einarbeitungszeit und dem voraussichtlichen Einkommen nach Ablauf der Einarbeitungszeit; die Dauer der Beihilfe soll sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Leistungen an den Arbeitgeber sind insbesondere

1. Zuschüsse zu den monatlichen Kosten einer betrieblichen Ausbildung und Umschulung des Beschädigten bis zur Höhe der vom Arbeitgeber geltend gemachten und von der Agentur für Arbeit als angemessen anerkannten Kosten. Der Zuschuß soll die vom Arbeitgeber im letzten Jahr der betrieblichen Ausbildung und Umschulung zu zahlende monatliche Vergütung nicht übersteigen. Beträgt die monatliche Vergütung weniger als 300 Deutsche Mark, kann ein monatlicher Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark gezahlt werden.

2. Eingliederungshilfe, wenn der Arbeitgeber dem Beschädigten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder dem Beschädigten einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Die Eingliederungshilfe soll in der Regel 60 vom Hundert des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Sie wird als Zuschuß und in der Regel nicht länger als zwei Jahre gezahlt.

3. Hilfen zur Einrichtung und Unterhaltung eines beschädigtengerechten Arbeitsplatzes, soweit nicht der Arbeitgeber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist.

4. Übernahme der Kosten für eine befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch die Möglichkeiten einer vollständigen und dauerhaften beruflichen Eingliederung verbessert werden oder nur dadurch eine vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen ist.



2 Die Hilfen umfassen auch Leistungen an den Arbeitgeber.

(2) Erzielen Beschädigte nach Durchführung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der §§ 6 bis 8 an ihrem Arbeitsplatz während einer Einarbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsverdienst, erhalten sie als Ausgleich eine Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Einkommen während der Einarbeitungszeit und dem voraussichtlichen Einkommen nach Ablauf der Einarbeitungszeit; die Dauer der Beihilfe soll sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Leistungen an Arbeitgeber sind insbesondere

1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen unter Beachtung des § 50 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2. 1 Eingliederungszuschüsse, wenn der Arbeitgeber den Beschädigten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder den Beschädigten einen ihrem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. 2 Der Eingliederungszuschuss soll in der Regel 60 vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht übersteigen und wird in der Regel nicht länger als zwei Jahre gezahlt. 3 Im Übrigen gilt § 50 Absatz 4 Satz 5 bis 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend,

3. Zuschüsse für beschädigungsgerechte Arbeitshilfen im Betrieb, soweit nicht der Arbeitgeber hierzu nach § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist,

4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch die Möglichkeiten einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben verbessert werden oder nur dadurch eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.