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Synopse aller Änderungen der KFürsV am 21.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2007 durch Artikel 18 des BVGuSozEntsRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KFürsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes sind darauf auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung einer der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit des Beschädigten entsprechenden beruflichen Tätigkeit die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. Sie umfassen auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Arbeits- und Berufsförderung sowie Maßnahmen zur Sicherung der beruflichen Eingliederung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes sind darauf auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung einer der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit des Beschädigten entsprechenden beruflichen Tätigkeit die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. 2 Sie umfassen auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Arbeits- und Berufsförderung sowie Maßnahmen zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Die Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt voraus, daß

1. das Leistungsvermögen des Beschädigten erwarten läßt, daß er das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichen wird,

2. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Eignung, Neigung und Fähigkeit des Beschädigten entsprechen,

3. der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig ist,

4. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage vermittelt oder wenigstens dazu beiträgt, die Folgen der Schädigung zu mildern, wenn der Beschädigte infolge Art oder Schwere der Schädigung eine ausreichende Lebensgrundlage nicht mehr erlangen kann.

(3) Von Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und § 8 soll abgesehen werden, wenn die Unterbringung im erlernten, ausgeübten oder in einem diesem verwandten und gleichwertigen Beruf, gegebenenfalls nach Beschaffung von Hilfsmitteln, Vorrichtungen an Maschinen oder anderen geeigneten Hilfen, noch möglich ist.

(4) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch während einer stationären Behandlung begonnen oder fortgeführt werden; dem Beschädigten soll zumindest die Erhaltung seiner beruflichen Kenntnisse ermöglicht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch durchgeführt, wenn der Beschädigte schon nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes gefördert worden ist. Die Einleitung neuer Maßnahmen hängt jedoch davon ab, daß der Beschädigte den Beruf, für den er bereits gefördert wurde, infolge der Schädigung nicht mehr ausüben kann oder daß frühere Maßnahmen aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat, nicht zu einer ausreichenden Lebensgrundlage geführt haben.



(5) 1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch durchgeführt, wenn der Beschädigte schon nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes gefördert worden ist. 2 Die Einleitung neuer Maßnahmen hängt jedoch davon ab, daß der Beschädigte den Beruf, für den er bereits gefördert wurde, infolge der Schädigung nicht mehr ausüben kann oder daß frühere Maßnahmen aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat, nicht zu einer ausreichenden Lebensgrundlage geführt haben.

(6) Kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat, nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel geführt werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen.

(7) Wird eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den jeweiligen Abschnitt festzustellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 2 Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme, Eingliederungshilfen an Arbeitgeber




§ 2 Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme, Leistungen an Arbeitgeber


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(1) Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme sind insbesondere

1. persönliche Hilfen, einschließlich der Beratung der Vorgesetzten und Mitarbeiter des Beschädigten,



(1) 1 Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme sind insbesondere

1. Beratung, einschließlich der Beratung von Vorgesetzten und Kollegen mit Zustimmung der Beschädigten,

2. Übernahme der Kosten für Arbeitsausrüstung, wenn die Kosten hierfür sonst üblicherweise vom Arbeitnehmer zu tragen sind; Arbeitsausrüstung umfaßt Arbeitskleidung und Arbeitsgerät,

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3. Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen, die in das Eigentum des Beschädigten übergehen, soweit sie nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber zu stellen sind,



3. Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen, die in das Eigentum der Beschädigten übergehen, soweit sie nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber zu stellen sind,

4. Übernahme der Umzugskosten.

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Die Hilfen umfassen auch Leistungen an den Arbeitgeber.

(2) Erzielt der Beschädigte nach Durchführung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der §§ 6 bis 8 an seinem Arbeitsplatz während einer Einarbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsverdienst, erhält er als Ausgleich eine Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Einkommen während der Einarbeitungszeit und dem voraussichtlichen Einkommen nach Ablauf der Einarbeitungszeit; die Dauer der Beihilfe soll sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Leistungen an den Arbeitgeber sind insbesondere

1. Zuschüsse zu den monatlichen Kosten einer betrieblichen Ausbildung und Umschulung des Beschädigten bis zur Höhe der vom Arbeitgeber geltend gemachten und von der Agentur für Arbeit als angemessen anerkannten Kosten. Der Zuschuß soll die vom Arbeitgeber im letzten Jahr der betrieblichen Ausbildung und Umschulung zu zahlende monatliche Vergütung nicht übersteigen. Beträgt die monatliche Vergütung weniger als 300 Deutsche Mark, kann ein monatlicher Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark gezahlt werden.

2. Eingliederungshilfe, wenn der Arbeitgeber dem Beschädigten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder dem Beschädigten einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Die Eingliederungshilfe soll in der Regel 60 vom Hundert des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Sie wird als Zuschuß und in der Regel nicht länger als zwei Jahre gezahlt.

3. Hilfen zur Einrichtung und Unterhaltung eines beschädigtengerechten Arbeitsplatzes, soweit nicht der Arbeitgeber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist.

4. Übernahme der Kosten für eine befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch die Möglichkeiten einer vollständigen und dauerhaften beruflichen Eingliederung verbessert werden oder nur dadurch eine vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen ist.



2 Die Hilfen umfassen auch Leistungen an den Arbeitgeber.

(2) Erzielen Beschädigte nach Durchführung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der §§ 6 bis 8 an ihrem Arbeitsplatz während einer Einarbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsverdienst, erhalten sie als Ausgleich eine Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Einkommen während der Einarbeitungszeit und dem voraussichtlichen Einkommen nach Ablauf der Einarbeitungszeit; die Dauer der Beihilfe soll sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Leistungen an Arbeitgeber sind insbesondere

1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen unter Beachtung des § 34 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2. 1 Eingliederungszuschüsse, wenn der Arbeitgeber den Beschädigten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder den Beschädigten einen ihrem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. 2 Der Eingliederungszuschuss soll in der Regel 60 vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht übersteigen und wird in der Regel nicht länger als zwei Jahre gezahlt. 3 Im Übrigen gilt § 34 Abs. 3 Satz 4 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend,

3. Zuschüsse für beschädigungsgerechte Arbeitshilfen im Betrieb, soweit nicht der Arbeitgeber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist,

4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch die Möglichkeiten einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben verbessert werden oder nur dadurch eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

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§ 3 Berufsfindung und Arbeitserprobung




§ 3 Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung


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Durch Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden.



Durch Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden.

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§ 6 Berufliche Fortbildung




§ 6 Berufliche Weiterbildung


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(1) Die berufliche Fortbildung soll Beschädigten mit abgeschlossener Berufsausbildung oder angemessener Berufserfahrung dazu verhelfen, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten oder zu erweitern.

(2) Beschädigte erhalten Hilfe zur beruflichen Fortbildung, wenn und solange sie infolge der Schädigung in der Ausübung des erlernten oder ausgeübten Berufs so beeinträchtigt sind, daß sie sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten nicht behaupten können.

(3) Die Hilfe zur beruflichen Fortbildung umfaßt auch Hilfen zum Aufstieg im Beruf. Hilfen sind zu gewähren, wenn den Beschädigten erst hierdurch die Erlangung einer angemessenen Lebensstellung ermöglicht wird. Im übrigen können sie gewährt werden, wenn die Beschädigten in ihrem beruflichen Fortkommen infolge der Schädigung benachteiligt sind und ihre Fähigkeiten eine berufliche Fortbildung rechtfertigen.



(1) Die berufliche Weiterbildung soll Beschädigten mit abgeschlossener Berufsausbildung oder angemessener Berufserfahrung dazu verhelfen, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten oder zu erweitern.

(2) Beschädigte erhalten Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, wenn und solange sie infolge der Schädigung in der Ausübung des erlernten oder ausgeübten Berufs so beeinträchtigt sind, daß sie sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten nicht behaupten können.

(3) 1 Die Leistungen zur beruflichen Weiterbildung umfassen auch Leistungen zum Aufstieg im Beruf. 2 Leistungen sind zu erbringen, wenn den Beschädigten erst hierdurch die Erlangung einer angemessenen Lebensstellung ermöglicht wird. 3 Im übrigen können sie erbracht werden, wenn die Beschädigten in ihrem beruflichen Fortkommen infolge der Schädigung benachteiligt sind und ihre Fähigkeiten eine berufliche Weiterbildung rechtfertigen.

§ 7 Berufliche Ausbildung


(1) Die berufliche Ausbildung soll den Beschädigten die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung einer ihren Kräften und Fähigkeiten angemessenen qualifizierten beruflichen Tätigkeit vermitteln.

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(2) Beschädigte erhalten Hilfe zur beruflichen Ausbildung, wenn sie infolge der Schädigung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnten oder das Ausbildungsziel ändern müssen und ihnen durch die Änderung Mehraufwendungen für die berufliche Ausbildung entstehen, die ohne die Schädigung nicht entstanden wären. Hilfe zur beruflichen Ausbildung erhalten Beschädigte auch dann, wenn die angestrebte Ausbildung infolge der Schädigung nicht ohne besondere Maßnahmen durchgeführt werden kann.



(2) 1 Beschädigte erhalten Leistungen zur beruflichen Ausbildung, wenn sie infolge der Schädigung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnten oder das Ausbildungsziel ändern müssen und ihnen durch die Änderung Mehraufwendungen für die berufliche Ausbildung entstehen, die ohne die Schädigung nicht entstanden wären. 2 Leistungen zur beruflichen Ausbildung erhalten Beschädigte auch dann, wenn die angestrebte Ausbildung infolge der Schädigung nicht ohne besondere Maßnahmen durchgeführt werden kann.

§ 8 Berufliche Umschulung


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Die berufliche Umschulung soll Beschädigten, die infolge der Schädigung ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können, Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen. Der neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeübten Beruf gleichwertig sein. Die Umschulung soll mit einem qualifizierenden Abschluß enden.



1 Die berufliche Umschulung soll Beschädigten, die infolge der Schädigung ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können, Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen. 2 Der neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeübten Beruf mindestens gleichwertig sein. 3 Die Umschulung soll mit einem qualifizierenden Abschluß enden.

§ 9 Schulausbildung


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(1) Beschädigte erhalten Hilfe



(1) Beschädigte erhalten Leistungen

1. zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert,

2. zum Besuch einer sonstigen allgemein- oder berufsbildenden Schule, wenn und soweit infolge der Schädigung ein besonderer Aufwand entsteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Hilfe zu sonstigen Maßnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens erhalten Beschädigte, wenn ihnen wegen Art oder Schwere der Schädigung der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule nicht möglich ist.



(2) Leistungen zu sonstigen Maßnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens erhalten Beschädigte, wenn ihnen wegen Art oder Schwere der Schädigung der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule nicht möglich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Sonstige berufsfördernde Maßnahmen




§ 10 Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind alle Hilfen, die erforderlich sind, um die Beschädigten beruflich einzugliedern oder die Eingliederung zu sichern, soweit dies durch die Hilfen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann.

(2) Zu den sonstigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Beschaffung, zur schädigungsbedingten Zusatzausstattung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, wenn der Beschädigte zur Erreichung seines Arbeitsplatzes infolge der Schädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Die Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, zu einer schädigungsbedingten Zusatzausstattung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis richten sich nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.



(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind alle Leistungen, die erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern, soweit dies durch die Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann.

(2) 1 Zu den sonstigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Beschaffung, zur schädigungsbedingten Zusatzausstattung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, wenn der Beschädigte zur Erreichung seines Arbeitsplatzes infolge der Schädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. 2 Die Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, zu einer schädigungsbedingten Zusatzausstattung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis richten sich nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz


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Beschädigte erhalten Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, wenn sie



Beschädigte erhalten Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, wenn sie

1. die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,

2. ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und

3. infolge der Schädigung eine ausreichende Lebensgrundlage zweckmäßiger durch eine selbständige berufliche Tätigkeit erlangen und die angestrebte selbständige berufliche Existenz ohne fremde Hilfe nicht gründen können oder bei der Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Gegenstand der Förderung


Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen in Betracht

1. Ausbildung für Berufe, die einen bestimmten Ausbildungsgang voraussetzen,

2. Besuch öffentlicher, staatlich anerkannter oder genehmigter Ausbildungsstätten sowie von Hochschulen; private Ausbildungsstätten stehen öffentlichen gleich, wenn sie zu einer für den betreffenden Ausbildungsgang anerkannten Abschlußprüfung führen,

3. Besuch sonstiger Ausbildungsstätten sowie von Einrichtungen und Betrieben, wenn es im Einzelfall zweckmäßiger erscheint als der Besuch der unter Nummer 2 aufgeführten Ausbildungsstätten oder wenn das Ziel der Förderung auf andere Weise nicht erreicht werden kann,

4. Teilnahme am Fernunterricht, wenn dieser insbesondere wegen Art oder Schwere der Schädigung geeigneter als andere Maßnahmen ist, das Ziel der Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung zu erreichen. Förderungsfähig ist die Teilnahme an Lehrgängen, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) zugelassen sind oder von einer öffentlich-rechtlichen Stelle veranstaltet werden, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen. Als Schulausbildung sind Fernunterrichtslehrgänge nur förderungsfähig, wenn sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten wie die in § 2 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmten Ausbildungsstätten,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrads, wenn die Promotion üblicherweise die einzige Abschlußprüfung darstellt oder Voraussetzung für die Habilitation ist und die Erreichung dieses Zieles auf Grund einer besonderen Befähigung des Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden kann, oder wenn der Beschädigte ohne den Doktorgrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt wäre oder der Erwerb des Doktorgrads in einem bestimmten akademischen Beruf allgemein üblich ist.



5. Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrads, wenn die Promotion üblicherweise die einzige Abschlußprüfung darstellt oder Voraussetzung für die Habilitation ist und die Erreichung dieses Zieles auf Grund einer besonderen Befähigung der Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden kann, oder wenn Beschädigte ohne den Doktorgrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt wären oder der Erwerb des Doktorgrads in einem bestimmten akademischen Beruf allgemein üblich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Unterhaltsbeihilfe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bemißt sich nach dem Übergangsgeld, das ein wehrpflichtiger Soldat der Wehrsoldgruppe 1, der unmittelbar bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Dienst geleistet hat, auf Grund seiner Einkünfte als Soldat erhält.

(2) Der Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse (§ 26a Abs. 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes) soll das nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzte Taschengeld nicht übersteigen.



(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bemisst sich entsprechend dem Unterhaltsbedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3.

(2) Der Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse (§ 26a Abs. 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes) soll den nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrag nicht übersteigen.

§ 18 Gegenstand der Förderung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes werden Maßnahmen der Erziehung sowie der Schul- und Berufsausbildung, in besonders begründeten Fällen auch Maßnahmen der beruflichen Fortbildung im Sinne von § 6 Abs. 2 gefördert.

(2) Zu fördern ist eine Schul- und Berufsausbildung, die dem Auszubildenden dazu verhelfen soll, einen seiner Eignung, Neigung und Fähigkeit angemessenen Beruf zu erlangen. § 12 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. Für die Förderung einer Teilnahme am Fernunterricht sind die §§ 3 und 15 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei Waisen sind auch sonstige Maßnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens zu fördern, wenn der Waise der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule wegen Behinderung nicht möglich ist.

(3) Vor Beendigung der Vollzeitschulpflicht ist eine Schulausbildung an allgemeinbildenden Schulen nur insoweit zu fördern, als der Schulbesuch einen Aufwand erfordert, der den während des Besuchs der Grund- und Hauptschule üblicherweise entstehenden Aufwand übersteigt. Entsprechendes gilt für notwendige vorschulische Erziehungsmaßnahmen.



(1) Mit der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes werden Maßnahmen der Erziehung sowie der Schul- und Berufsausbildung, in besonders begründeten Fällen auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 6 Abs. 2 gefördert.

(2) 1 Zu fördern ist eine Schul- und Berufsausbildung, die den Auszubildenden dazu verhelfen soll, einen ihrer Eignung, Neigung und Fähigkeit angemessenen Beruf zu erlangen. 2 § 12 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. 3 Für die Förderung einer Teilnahme am Fernunterricht sind die §§ 3 und 15 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 4 Bei Waisen sind auch sonstige Maßnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens zu fördern, wenn ihnen der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule wegen Behinderung nicht möglich ist.

(3) 1 Vor Beendigung der Vollzeitschulpflicht ist eine Schulausbildung an allgemeinbildenden Schulen nur insoweit zu fördern, als der Schulbesuch einen Aufwand erfordert, der den während des Besuchs der Grund- und Hauptschule üblicherweise entstehenden Aufwand übersteigt. 2 Entsprechendes gilt für notwendige vorschulische Erziehungsmaßnahmen.

(4) Mit der Erziehungsbeihilfe sind auch Maßnahmen, die zwischen der Schulentlassung und dem Beginn der Berufsausbildung überwiegend der Erziehung, Erwerbsbefähigung und der Hinführung zum Beruf dienen, sowie Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu fördern.

(5) Bei Auszubildenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes haben, umfaßt die Erziehungsbeihilfe auch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, wenn es der Erreichung des Ausbildungsziels förderlich ist, dadurch die Dauer der Förderung nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.



§ 19 Dauer der Förderung


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(1) Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten. Wird die Ausbildung in Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt festzustellen. Erziehungsbeihilfe ist bis zum Erwerb des Doktorgrads zu zahlen, wenn die Promotion üblicherweise die einzige Abschlußprüfung darstellt oder Voraussetzung für die Habilitation ist und die Erreichung dieses Zieles auf Grund einer besonderen Befähigung des Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden kann.

(2) Kann eine Ausbildungsmaßnahme aus Gründen, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat, nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel geführt werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen.



(1) 1 Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten. 2 Wird die Ausbildung in Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt festzustellen. 3 Erziehungsbeihilfe ist bis zum Erwerb des Doktorgrads zu zahlen, wenn die Promotion üblicherweise die einzige Abschlußprüfung darstellt oder Voraussetzung für die Habilitation ist und die Erreichung dieses Zieles auf Grund einer besonderen Befähigung der Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden kann.

(2) Kann eine Ausbildungsmaßnahme aus Gründen, die Auszubildende nicht zu vertreten haben, nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel geführt werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen.

§ 20 Erziehungs- und Ausbildungsbedarf


(1) Bei Maßnahmen der Erziehung ist als Bedarf der infolge der Schädigung oder des Verlustes eines Elternteils notwendige besondere Bedarf für die Erziehung anzuerkennen.

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(2) Der Bedarf für die Ausbildung umfaßt insbesondere



(2) 1 Der Bedarf für die Ausbildung umfaßt insbesondere

1. Kosten für notwendige Lernmittel,

2. Kosten für die übliche Arbeitsausrüstung und das übliche Arbeitsmaterial,

3. Ausbildungs- und Prüfungsgebühren einschließlich der üblichen Kosten für Prüfungsstücke,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. notwendige Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Familienheimfahrten in einem der Ausbildungsart und dem Alter des Auszubildenden angemessenen Umfang,



4. notwendige Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Familienheimfahrten in einem der Ausbildungsart und dem Alter der Auszubildenden angemessenen Umfang,

5. notwendige Kosten einer Versicherung gegen Krankheit,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Sonderbedarf für Studienfahrten nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3630),



6. Sonderbedarf für Studienfahrten,

7. kleinere mit der Ausbildung zusammenhängende Ausgaben.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können durch Pauschbeträge abgegolten werden.



2 Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Unterhaltsbedarf


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszubildenden während der Erziehung und Ausbildung umfaßt

1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen des für ihn maßgebenden Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

2. bei Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim, einer gleichartigen Einrichtung oder einer Pflegestelle die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur Höhe des nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Taschengelds sowie Kosten aus der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,

3. bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Familie einen Betrag in Höhe des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand und für einen dem Auszubildenden gleichaltrigen Haushaltsangehörigen sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet. Die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort können durch Pauschbeträge abgegolten werden.



(1) Der Bedarf für den Lebensunterhalt Auszubildender während der Erziehung und Ausbildung umfaßt

1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen des für die Auszubildenden jeweils maßgebenden Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

2. bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder einer Pflegestelle die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur Höhe des nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrages sowie Kosten aus der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,

3. bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Familie einen Betrag in Höhe des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und für einen den Auszubildenden jeweils gleichaltrigen Haushaltsangehörigen sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet. Die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberechnung mit aufzunehmen.

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 3 umfaßt der Bedarf nur den besonderen Aufwand; bei der Festsetzung der Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ist für das Kind oder die Waise ein Familienzuschlag anzusetzen.



§ 22 Leistungen für weitere Auszubildende


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungsbeihilfe für weitere Auszubildende ist die Erziehungsbeihilfe für alle Leistungsfälle neu zu berechnen; das gilt nicht für die Fälle des § 18 Abs. 3.



Bei der Entscheidung über die Leistung von Erziehungsbeihilfe für weitere Auszubildende ist die Erziehungsbeihilfe für alle Leistungsfälle neu zu berechnen; das gilt nicht für die Fälle des § 18 Abs. 3.

§ 23 Erhöhung des Einkommens


vorherige Änderung nächste Änderung

Wegen einer Erhöhung des Einkommens darf die Erziehungsbeihilfe während eines Ausbildungsabschnitts nicht entzogen oder gekürzt werden, wenn sich das monatliche Einkommen um nicht mehr als 50 Deutsche Mark gegenüber dem nach § 25d des Bundesversorgungsgesetzes bei der Bewilligung berücksichtigten monatlichen Einkommen erhöht hat.



Wegen einer Erhöhung des Einkommens darf die Erziehungsbeihilfe während eines Ausbildungsabschnitts nicht entzogen oder gekürzt werden, wenn sich das monatliche Einkommen um nicht mehr als 26 Euro gegenüber dem nach § 25d des Bundesversorgungsgesetzes bei der Bewilligung berücksichtigten monatlichen Einkommen erhöht hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Mehrbedarf bei Erwerbstätigkeit




§ 24 Freibetrag für Erwerbstätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes ist für Erwerbstätige, vor allem wenn sie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen (§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Mehrbedarf anerkannt war.

(2) Bei Hilfesuchenden, für die nicht bereits ein Mehrbedarf nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennen ist, ist als Mehrbedarf ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand nicht übersteigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert dieses Regelsatzes.

(3) Übersteigt das Erwerbseinkommen des Hilfesuchenden 40 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand, ist ein Betrag



(1) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes ist für Erwerbstätige, vor allem wenn sie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Freibetrag in angemessener Höhe anzuerkennen. Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag anerkannt war.

(2) Als Freibetrag ist ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(3) Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ist ein Betrag

1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hundert,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 bis 100 vom Hundert bis zur Höhe von 15 vom Hundert,

3.
bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 70 vom Hundert, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom Hundert,

4.
bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 oder 40 vom Hundert, Halbwaisen und Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert

des übersteigenden Betrags als zusätzlicher Mehrbedarf anzuerkennen.

(4) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder gehen Hinterbliebene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, kann der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Mehrbedarf um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden.

(5) Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Mehrbedarf soll bei Sonderfürsorgeberechtigten 175 vom Hundert, im übrigen 125 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand nicht übersteigen. Der Mehrbedarf nach den Absätzen 2 und 3 soll für Elternteile 25 vom Hundert und für Elternpaare 50 vom Hundert dieses Regelsatzes nicht unterschreiten.



2. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI bis zur Höhe von 25 vom Hundert,

3. bei
Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100 bis zur Höhe von 15 vom Hundert,

4.
bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom Hundert,

5.
bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, Halbwaisen und Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert

des übersteigenden Betrages als zusätzlicher Freibetrag anzuerkennen.

(4) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder gehen Hinterbliebene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, kann der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden.

(5) Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag soll bei Sonderfürsorgeberechtigten 175 vom Hundert, im übrigen 125 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigen. Der Freibetrag nach den Absätzen 2 und 3 soll für Elternteile 25 vom Hundert und für Elternpaare 50 vom Hundert des Eckregelsatzes nicht unterschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Nachweis der Voraussetzungen


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(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes und bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hundert der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen sind durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamts oder des Gesundheitsamts nachzuweisen.

(2) Die Notwendigkeit der Mitnahme einer Begleitperson ist in der Regel durch Vorlage eines amtlichen Ausweises mit einem entsprechenden Vermerk nachzuweisen; im übrigen ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamts oder des Gesundheitsamts zu führen.



(1) 1 Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes sind durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2 Bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 50 muss der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen gesondert ärztlich begründet werden.

(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitperson ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson gemäß § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch einen entsprechenden Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder durch einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Erholungsbedingte Aufwendungen


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Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die dem Erholungssuchenden durch die Erholungsmaßnahme entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pauschbetrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge ist auf volle Deutsche Mark nach oben abzurunden. Neben dem Pauschbetrag sind Kosten für Gepäckbeförderung und Kurtaxe als Bedarf zu berücksichtigen. Sonstige Aufwendungen für Gegenstände, die üblicherweise für einen Gebrauch über den Zeitraum des Erholungsaufenthalts hinaus bestimmt sind, gehören nicht zum Bedarf nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes, auch wenn die Gegenstände anläßlich der Erholungsmaßnahme beschafft werden.



Zusätzliche geringfügige Aufwendungen, die Erholungsuchenden durch die Erholungsmaßnahme entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pauschbetrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge ist auf volle Euro aufzurunden. Neben dem Pauschbetrag sind Kosten für Gepäckbeförderung und Kurtaxe als Bedarf zu berücksichtigen. Sonstige Aufwendungen für Gegenstände, die üblicherweise für einen Gebrauch über den Zeitraum des Erholungsaufenthalts hinaus bestimmt sind, gehören nicht zum Bedarf nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes, auch wenn die Gegenstände anläßlich der Erholungsmaßnahme beschafft werden.

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§ 28 Besondere Hilfen für Beschädigte




§ 28 Eingliederungshilfe


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(1) Beschädigte erhalten als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes auch

1. Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, sofern dem Beschädigten ohne diese Hilfen eine Teilnahme infolge der Schädigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

2. Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, sofern der Beschädigte infolge der Schädigung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.

(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten als erfüllt bei Beschädigten, die zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBl. I S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2422), gehören; im übrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamts oder des Gesundheitsamts nachzuweisen.



(1) Beschädigte erhalten als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes auch

1. Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, sofern ihnen ohne diese Hilfen eine Teilhabe infolge der Schädigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

2. Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, sofern sie infolge der Schädigung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind.

(2) 1 Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bei Beschädigten als erfüllt, die zum Personenkreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung in der jeweils geltenden Fassung gehören. 2 Im Übrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 29 Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte


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(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Beschädigte, die zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), sind der Schwere und Eigenart der Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf die erschwerten Lebensbedingungen des Beschädigten und seiner Familie in Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten.

(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten aus dem Bescheid des Versorgungsamts nicht ergibt, stellt das Versorgungsamt dem Beschädigten auf seinen Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis seiner Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberechtigten aus.



(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Beschädigte, die zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), sind der Schwere und Eigenart der Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf die jeweils erschwerten Lebensbedingungen Beschädigter und ihrer Familien in Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten.

(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten aus dem Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, stellt diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberechtigten aus.

§ 30 Einkommen


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(1) Einkommen im Sinne des § 25d Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimmte Einkünfte bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht zum Einkommen gehören. Dabei ist es unerheblich, ob sie zu den Einkünften des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.



(1) 1 Einkommen im Sinne des § 25d Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimmte Einkünfte bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht zum Einkommen gehören. 2 Dabei ist es unerheblich, ob sie zu den Einkünften des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.

(2) Als Einkommen gelten nicht

1. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage entsprechender Betrag, wenn anstelle von Grundrente oder Schwerstbeschädigtenzulage ein Ausgleich nach § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird; entsprechendes gilt in den übrigen Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in den Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes,

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2. Wohngeld; soweit bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind, sind diese um das Wohngeld zu mindern,



1a. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage entsprechender Betrag, wenn die Versorgungsbezüge nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes auf die Kosten der stationären Pflege angerechnet werden; der freizulassende Betrag darf denjenigen bei einer ausschließlichen Kostenübernahme nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes nicht übersteigen,

2. Wohngeld, es sei denn, bei
der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen,

3. das Sterbegeld nach § 37 des Bundesversorgungsgesetzes sowie beim Tod des Beschädigten gezahlte gleichartige Leistungen,

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4. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu einem Betrag von 400 Deutsche Mark,



4. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu einem Betrag von 205 Euro,

5. ein freies Wohnrecht.

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(3) Kindergeld oder Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes sowie Kinderzuschlag und Zuschlag nach § 33b Abs. 1 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten als Einkommen desjenigen, in dessen Person der Anspruch auf diese Leistungen besteht; werden sie für Stiefkinder gezahlt, gelten sie als Einkommen des Stiefkinds.



(3) Kindergeld oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes sowie Kinderzuschlag und Zuschlag nach § 33b Abs. 1 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten als Einkommen desjenigen, in dessen Person der Anspruch auf diese Leistungen besteht; werden sie für Stiefkinder gezahlt, gelten sie als Einkommen des Stiefkinds.

§ 31 Bewertung von Sachbezügen


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(1) Für die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen, sind die durch Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuletzt bestimmten Werte der Sachbezüge maßgebend; soweit der Wert von Sachbezügen nicht bestimmt ist, sind der Bewertung die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts zugrunde zu legen.



(1) Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden sind.

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(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachguts die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrags bestimmt ist. Als Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag anzusetzen.



(3) 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachguts die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrags bestimmt ist. 2 Als Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag anzusetzen.

§ 32 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit


(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.

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(2) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von einem Familienangehörigen eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmers oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden geleistet wird, gilt als nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Wird keine oder eine unverhältnismäßig geringe Vergütung gewährt, ist der Wert der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse zu schätzen. Dabei dient die einem Gleichaltrigen für eine gleichartige Arbeit gleichen Umfangs in einem fremden Unternehmen ortsüblich gewährte Vergütung als Bewertungsmaßstab. In angemessenem Umfang sind verwertbare Arbeitskraft des Beziehers des Einkommens und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht.

(3) Bei der Berechnung der Einkünfte ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. Einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen erzielt werden, sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist.

(4) Zu den mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des § 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes gehören vor allem



(2) 1 Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von einem Familienangehörigen land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Unternehmer oder Selbständiger geleistet wird, gilt als nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. 2 Wird keine oder eine unverhältnismäßig geringe Vergütung gewährt, ist der Wert der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse zu schätzen. 3 Dabei dient die einer gleichaltrigen Person für eine gleichartige Arbeit gleichen Umfangs in einem fremden Unternehmen ortsüblich gewährte Vergütung als Bewertungsmaßstab. 4 In angemessenem Umfang sind verwertbare Arbeitskraft der Einkommensbezieher und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. 5 Unternehmer im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen, für deren Rechnung das Unternehmen geht.

(3) 1 Bei der Berechnung der Einkünfte ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. 2 Einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen erzielt werden, sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist.

(4) 1 Zu den mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des § 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes gehören vor allem

1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel,

2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,

3. notwendige Beiträge für Berufsverbände,

4. notwendige Mehraufwendungen infolge Führung eines doppelten Haushalts nach näherer Bestimmung des Absatzes 7.

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Ausgaben im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit vom Einkommen abzusetzen, als sie von dem Bezieher des Einkommens selbst getragen werden.

(5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel kann ein monatlicher Pauschbetrag von zehn Deutsche Mark abgesetzt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

(6) Wird für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt und wäre sonst die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendig, ist ein Betrag in Höhe der tariflich günstigsten Zeitkarte abzusetzen. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs notwendig, sind als monatliche Pauschbeträge

1. bei Benutzung eines Kraftwagens 10,00 Deutsche Mark,

2. bei Benutzung eines Kleinkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum von nicht mehr als 500 ccm hat) 7,20 Deutsche Mark,

3. bei Benutzung eines Motorrads oder eines Motorrollers 4,40 Deutsche Mark,

4. bei Benutzung eines Fahrrads mit Motor 2,40 Deutsche Mark

für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, abzusetzen. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Monat sind die Beträge anteilmäßig zu kürzen.

(7) Ist der Bezieher des Einkommens außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, und kann ihm weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstands zugemutet werden, sind die durch Führung des doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden Aufwendungen für Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzusetzen. Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn der Bezieher des Einkommens eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anerkannt werden, wenn der Bezieher des Einkommens nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt trägt, den er gemeinsam mit nächsten Angehörigen führt.



2 Ausgaben im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit vom Einkommen abzusetzen, als sie von dem Bezieher des Einkommens selbst getragen werden.

(5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel kann ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 Euro abgesetzt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

(6) 1 Wird für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt und wäre sonst die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendig, ist ein Betrag in Höhe der tariflich günstigsten Zeitkarte abzusetzen. 2 Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs notwendig, sind als monatliche Pauschbeträge

1. bei Benutzung eines Kraftwagens 5,20 Euro,

2. bei Benutzung eines Kleinkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum von nicht mehr als 500 ccm hat) 3,70 Euro,

3. bei Benutzung eines Motorrads oder eines Motorrollers 2,30 Euro,

4. bei Benutzung eines Fahrrads mit Motor 1,30 Euro

für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, abzusetzen. 3 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Monat sind die Beträge anteilmäßig zu kürzen.

(7) 1 Sind Einkommensbezieher außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, und können ihnen weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden, sind die durch Führung des doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden Aufwendungen für Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzusetzen. 2 Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn Einkommensbezieher eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzen. 3 Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anerkannt werden, wenn Einkommensbezieher nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Angehörigen führen.

§ 33 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit


(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt.

(2) Die Einkünfte sind für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr).

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(3) Für die Berechnung der Einkünfte im Berechnungsjahr ist von den Gewinnen auszugehen, die der letzten Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2089), hinzuzurechnen. Der danach ermittelte Betrag ist um die Vomhundertsätze zu erhöhen, um die die laufenden Rentenleistungen nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes seit dem Ende des Jahres angepaßt worden sind, für das die letzte Veranlagung zur Einkommensteuer vorliegt.

(4) Macht der Hilfesuchende glaubhaft oder werden Tatsachen bekannt, daß das Einkommen im Berechnungsjahr voraussichtlich von dem nach Absatz 3 errechneten Betrag wesentlich abweicht, ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage der durch das Finanzamt festgestellten Gewinne aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebs im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebs im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu errechnen ist.

(5) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, hat der Hilfesuchende die Gewinne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage, sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt zu schätzen.



(3) 1 Für die Berechnung der Einkünfte im Berechnungsjahr ist von den Gewinnen auszugehen, die der letzten Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. 2 Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung hinzuzurechnen. 3 Der danach ermittelte Betrag ist um die Vomhundertsätze zu erhöhen, um die die laufenden Rentenleistungen nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes seit dem Ende des Jahres angepaßt worden sind, für das die letzte Veranlagung zur Einkommensteuer vorliegt.

(4) Machen Leistungsberechtigte glaubhaft oder werden dem Träger der Kriegsopferfürsorge Tatsachen bekannt, daß das Einkommen im Berechnungsjahr voraussichtlich von dem nach Absatz 3 errechneten Betrag wesentlich abweicht, ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage der durch das Finanzamt festgestellten Gewinne aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebs im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebs im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu errechnen ist.

(5) 1 Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, haben Leistungsberechtigte die Gewinne nachzuweisen. 2 Sind sie hierzu nicht in der Lage, sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt zu schätzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung


(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, bestimmt sich nach § 21 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuß der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) anzusetzen; zu den Ausgaben gehören

1. Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten, soweit sie mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude und Gegenstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung dienen,

3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt,

4. der Erhaltungsaufwand,

5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zu den Schuldzinsen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gehören bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeitraums ein Zehntel des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags.



(3) Zu den Schuldzinsen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gehören bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zwanzigstel des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags.

(4) Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch Ausgaben für Verbesserungen; ohne Nachweis können bei Wohngrundstücken, die vor dem 1. Januar 1925 bezugsfähig geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohngrundstücken, die nach dem 31. Dezember 1924 bezugsfähig geworden sind, 10 vom Hundert der Jahresroheinnahmen als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die in Absatz 2 genannten Ausgaben sind von den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie auf den vom Vermieter oder Verpächter selbst genutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Gegenstands entfallen.



(5) Die in Absatz 2 genannten Ausgaben sind von den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie auf den von Vermietern oder Verpächtern selbst genutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Gegenstands entfallen.

(6) Als Einkünfte aus der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern sind anzusetzen

bei möblierten Wohnungen 80 vom Hundert,

bei möblierten Zimmern 70 vom Hundert,

bei Leerzimmern 90 vom Hundert

der Roheinnahmen. Dies gilt nicht, wenn geringere Einkünfte nachgewiesen werden.

(7) Die Einkünfte sind als Jahreseinkünfte, bei der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern jedoch als Monatseinkünfte zu berechnen. Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.



§ 38 Einkommensberechnung in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist der Bedarf einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge nach Anhörung des Beziehers des Einkommens die Einkünfte schätzen.



Ist der Bedarf einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge nach Anhörung der Einkommensbezieher die Einkünfte schätzen.

§ 39 Verlustausgleich


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die wirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.



1 Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. 2 In Härtefällen kann jedoch die jeweilige wirtschaftliche Lage der Einkommensbezieher berücksichtigt werden.

§ 41 Einzelfallprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Feststellung, ob und inwieweit Einkommen aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 25c Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes nicht einzusetzen ist, richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Hierbei sind vor allem die in den §§ 42 bis 47 aufgeführten Billigkeitsgründe zu berücksichtigen.



1 Die Feststellung, ob und inwieweit Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 25c Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes nicht einzusetzen ist, richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. 2 Hierbei sind vor allem die in den §§ 42 bis 47 aufgeführten Billigkeitsgründe zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 42 Geminderte Lebensstellung


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(1) Bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten Lebensstellung vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag bis zur Höhe von 0,4 vom Hundert, bei Empfängern von Berufsschadens- oder Schadensausgleich bis zu 0,8 vom Hundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes (Bemessungsbetrag) abzusetzen. Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen, ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag bis zur Höhe der Hälfte des Freibetrags nach Satz 1 abzusetzen.

(2) Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennenden Mehrbedarf für Erwerbstätige oder mit einem Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf der Freibetrag zusammen mit dem anzuerkennenden Mehrbedarf einen Betrag in Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hundert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten von 2,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigen.

(3) Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen neben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen Elternteil ein Freibetrag bis zur Höhe von 0,33 vom Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Elternpaar ein Freibetrag bis zur Höhe des Zweifachen des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit in Anwendung des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ein Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit anzuerkennen ist.



(1) Bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten Lebensstellung vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag von 0,4 vom Hundert, bei Empfängern von Berufsschadens- oder Schadensausgleich von 0,8 vom Hundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes (Bemessungsbetrag) abzusetzen. Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen, ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag in Höhe der Hälfte des Freibetrags nach Satz 1 abzusetzen.

(2) Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 oder einem Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf die Summe der Freibeträge einen Betrag in Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hundert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten von 2,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigen.

(3) Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen neben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 0,33 vom Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Elternpaar ein Freibetrag in Höhe des Zweifachen des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit ein Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 anzuerkennen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 44 Schädigungsnähe des Bedarfs




§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen


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Ist bei Beschädigten der anzuerkennende Bedarf ausschließlich durch Art oder Schwere der Schädigung bedingt, kann vom Einsatz des Einkommens nach Lage des Einzelfalls ganz oder teilweise abgesehen werden.



(1) Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung ein Erhöhungsbetrag zum gesetzlichen Schonbetrag zu gewähren, der bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten 30 vom Hundert des entsprechenden Schonbetrages beträgt. Bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich beträgt der Erhöhungsbetrag 60 vom Hundert des entsprechenden Schonbetrages.

(2) Bei Beschädigten, die wegen
Art und Schwere der Schädigung zum Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei

1. schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtigten 20 vom Hundert,

2. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I
oder II 30 vom Hundert,

3. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III oder IV 40 vom Hundert,

4. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V oder VI 50 vom Hundert

des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.

(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu gewähren.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 45 Besondere Tatkraft bei Erzielung von Erwerbseinkommen


(1) Sind Beschädigte, Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner oder Waisen erwerbstätig, ist zum Ausgleich der besonderen Tatkraft bei Erzielung von Erwerbseinkommen vom einzusetzenden Einkommen ein der Art oder Schwere der Folgen der Schädigung angemessener Freibetrag abzusetzen. Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag abgesetzt war.

(2) Als Freibetrag im Sinne des Absatzes 1 ist abzusetzen

1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III ein Betrag bis zur Höhe des Erwerbseinkommens, wenn es 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt, sonst 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags zuzüglich bis zu 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Erwerbseinkommens,

2. bei anderen Beschädigten sowie bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern und Waisen ein Betrag bis zur Höhe des Erwerbseinkommens, wenn es 0,5 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt, sonst 0,5 vom Hundert des Bemessungsbetrags zuzüglich

a) bei Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I oder II bis zu 20 vom Hundert,

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b) bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 bis 100 vom Hundert bis zu 15 vom Hundert,

c) bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 70 vom Hundert sowie für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Vollwaisen bis zu 10 vom Hundert,

d) bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 40 vom Hundert und für Halbwaisen bis zu 5 vom Hundert



b) bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100 bis zu 15 vom Hundert,

c) bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70 sowie für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Vollwaisen bis zu 10 vom Hundert,

d) bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 und für Halbwaisen bis zu 5 vom Hundert

des diesen Betrag übersteigenden Erwerbseinkommens.

(3) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder sind Hinterbliebene trotz eingeschränkten Leistungsvermögens erwerbstätig, kann der Freibetrag nach Absatz 2 um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden.

(4) Der Freibetrag nach Absatz 2 und 3 soll einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt aus einem Betrag

1. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 in Höhe von 2,6 vom Hundert,

2. bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten in Höhe von 2,2 vom Hundert,

3. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 in Höhe von 1,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags.

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(5) Ein Freibetrag nach Absatz 2 ist nicht abzusetzen vom einzusetzenden Einkommen der Waise und des Kindes des Beschädigten bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes sowie vom einzusetzenden Einkommen bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen.



(5) Ein Freibetrag nach Absatz 2 ist nicht abzusetzen vom einzusetzenden Einkommen, das Waisen und Kinder Beschädigter beziehen, bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes sowie vom einzusetzenden Einkommen bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen.

§ 46 Besondere wirtschaftliche Belastungen


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Aufwendungen, die den Hilfesuchenden wirtschaftlich besonders belasten und nicht durch Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder durch Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gedeckt werden können, können vom einzusetzenden Einkommen des Hilfesuchenden in angemessenem Umfang abgesetzt werden.



Aufwendungen, die die Leistungsberechtigten wirtschaftlich besonders belasten und nicht durch Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder durch Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gedeckt werden können, können vom einzusetzenden Einkommen der Leistungsberechtigten in angemessenem Umfang abgesetzt werden.

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§ 48 Freibeträge bei Anstaltsaufenthalt




§ 48 Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen


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Bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 43 bis 47 nur in besonders begründeten Fällen abzusetzen.



Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhöhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begründeten Fällen zuzuerkennen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49 Überwiegender Unterhalt


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(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner wird vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 und des § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn der Hilfesuchende zu dessen Lebensunterhalt mehr als die Hälfte beiträgt. Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie vom Hilfesuchenden allein oder zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder von den Eltern eines minderjährigen unverheirateten Beschädigten (§ 25e Abs. 2 und § 25f Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) unterhalten werden.



(1) 1 Ehegatten oder Lebenspartner werden von Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 und des § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leistungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr als die Hälfte beitragen. 2 Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Ehegatten oder Lebenspartnern oder von den Eltern minderjähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25e Abs. 2 und § 25f Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) unterhalten werden.

(2) Personen, deren Einkommen einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach § 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft nicht übersteigt, gelten als überwiegend unterhalten.



§ 50 Einkommens- und Vermögenseinsatz bei Leistungen für Familienmitglieder


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(1) Bei der Feststellung von Leistungen an Beschädigte für Familienmitglieder ist Einkommen des Familienmitglieds zur Deckung seines anzuerkennenden Bedarfs vorrangig einzusetzen. Einkommen des Familienmitglieds ist nur insoweit einzusetzen, als es einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach § 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes zuzüglich des auf das Familienmitglied entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft übersteigt; das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Für den Einsatz des Einkommens des Familienmitglieds gilt § 25c Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend, soweit nicht diese Vorschrift aus demselben Grund bei der Bemessung des einzusetzenden Einkommens des Hilfesuchenden anzuwenden ist. Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Hilfesuchenden gilt insoweit nicht als Einkommen des Hilfesuchenden, als es zur Deckung des Bedarfs nach Absatz 1 einzusetzen ist.

(3) Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen des Familienmitglieds ist § 25f Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nur einzusetzen sind, soweit sie zusammen mit den kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten des Beschädigten die in § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Beträge übersteigen. Steht das Eigentum an einem Familienheim dem Hilfesuchenden gemeinschaftlich mit Familienangehörigen zu, gilt § 25f Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes auch für den Anteil des Familienangehörigen.



(1) 1 Bei der Feststellung von Leistungen an Beschädigte für Familienmitglieder ist Einkommen des Familienmitglieds zur Deckung seines anzuerkennenden Bedarfs vorrangig einzusetzen. 2 Einkommen des Familienmitglieds ist nur insoweit einzusetzen, als es einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach § 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes zuzüglich des auf das Familienmitglied entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft übersteigt; das gilt nicht bei Aufenthalt des Familienmitglieds in einer stationären Einrichtung, bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) 1 Für den Einsatz des Einkommens des Familienmitglieds gilt § 25c Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend, soweit nicht diese Vorschrift aus demselben Grund bei der Bemessung des einzusetzenden Einkommens der Leistungsberechtigten anzuwenden ist. 2 Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners der Leistungsberechtigten gilt insoweit nicht als Einkommen der Leistungsberechtigten, als es zur Deckung des Bedarfs nach Absatz 1 einzusetzen ist.

(3) 1 Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen des Familienmitglieds ist § 25f Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nur einzusetzen sind, soweit sie zusammen mit den kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten der Beschädigten die in § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Beträge übersteigen. 2 Steht das Wohneigentum den Leistungsberechtigten gemeinschaftlich mit Familienangehörigen zu, gilt § 25f Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes auch für den Anteil des Familienmitglieds.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Einschränkung der Hilfe, Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe


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Hat ein Hilfesuchender nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge herbeizuführen, können die Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen bis auf den zur Erreichung des Zwecks der Hilfe im Einzelfall unerläßlichen Umfang eingeschränkt werden. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes gelten § 26 Abs. 1 und § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes § 26 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.



Haben Leistungsberechtigte nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge herbeizuführen, können die Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen bis auf den zur Erreichung des Zwecks der Hilfe im Einzelfall unerläßlichen Umfang eingeschränkt werden. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes gelten § 26 Abs. 1 und § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes § 26 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 52 Abrundungsvorschriften




§ 52 Rundungsvorschriften


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(1) Bei der Feststellung der Einkommensgrenze sind die Beträge nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes und § 27d Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils auf volle Deutsche Mark abzurunden. Entsprechendes gilt für die Feststellung des Höchstbetrags der Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte nach § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Die Freibeträge nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 sowie die Mehrbedarfsbeträge nach § 24 sind auf volle Deutsche Mark abzurunden. Das gilt beim Zusammentreffen von Freibeträgen auch hinsichtlich der einzelnen Freibeträge.

(3) Bei der Abrundung sind Beträge bis zu 0,49 Deutsche Mark auf volle Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche Mark nach oben abzurunden.



(1) 1 Bei der Feststellung der Einkommensgrenze sind die Beträge nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes und § 27d Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils auf volle Euro zu runden. 2 Entsprechendes gilt für die Feststellung des Höchstbetrags der Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte nach § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) 1 Die Freibeträge nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 sowie nach § 24 sind auf volle Euro zu runden. 2 Das gilt beim Zusammentreffen von Freibeträgen auch hinsichtlich der einzelnen Freibeträge.

(3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2 sind Beträge bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Häusliche Ersparnisse nach § 25e Abs. 4 und § 27b Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes sind
auf volle Euro abzurunden.

(5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Betrag aufzurunden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 53 Örtliche Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Aufnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den der Hilfesuchende im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt ein Hilfesuchender aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich der Unterhaltspflichtige, dessen Haushalt die Waise vor Beginn der Ausbildung angehört hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder hat die Waise vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt eines Unterhaltspflichtigen angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waise im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo der Hilfesuchende oder der Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ob die Waise vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt eines Unterhaltspflichtigen angehört hat, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich der Hilfesuchende oder der Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.

(4) Hat ein Hilfesuchender seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich das Versorgungsamt befindet, das nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (BGBl. I S. 349), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1966 (BGBl. I S. 772), für die Versorgung des Hilfesuchenden zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung.



(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört haben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.

(4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach der Auslandszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leistungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, um in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden, ist die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.

§ 54 Dauer der Leistungen, Leistungen von Amts wegen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 60 Abs. 1, 2 und 4 und § 61 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes gelten für Leistungen der Kriegsopferfürsorge mit der Maßgabe, daß laufende Beihilfen nur für die Zeiträume zu erbringen sind, in denen die Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt sind. Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 5 und Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes werden bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die Förderungsmaßnahme endet.

(2) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind von Amts wegen zu erbringen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen dem Träger der Kriegsopferfürsorge bekannt sind und der Beschädigte oder Hinterbliebene dem zustimmt. Laufende Beihilfen sind frühestens vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die der Leistung zugrunde liegenden Tatsachen bekannt geworden sind. Werden Tatsachen bekannt, die auf die Notwendigkeit von Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge schließen lassen, hat der Träger der Kriegsopferfürsorge die Antragstellung anzuregen.



(1) § 60 Abs. 1, 2 und 4 und § 61 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes gelten für Leistungen der Kriegsopferfürsorge mit der Maßgabe, dass laufende Leistungen nur für die Zeiträume zu erbringen sind, in denen die Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt sind.

(2) 1 Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind von Amts wegen zu erbringen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen dem Träger der Kriegsopferfürsorge bekannt sind und Beschädigte oder Hinterbliebene dem zustimmen. 2 Laufende Leistungen sind frühestens vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die der Leistung zugrunde liegenden Tatsachen bekannt geworden sind. 3 Werden Tatsachen bekannt, die auf die Notwendigkeit von Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge schließen lassen, hat der Träger der Kriegsopferfürsorge die Antragstellung anzuregen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 55 Nachweispflicht der Hilfeempfänger




§ 55 Nachweispflicht der Leistungsberechtigten


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes und bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes haben die Hilfeempfänger den Erfolg der Maßnahme, gegebenenfalls abschnittsweise, durch Leistungsnachweise zu belegen.



Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes und bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes haben Leistungsberechtigte den Erfolg der Maßnahme, gegebenenfalls abschnittsweise, durch Leistungsnachweise zu belegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 56 Beteiligung anderer Dienststellen




§ 56 Beteiligung der Ausbildungsstätte


vorherige Änderung nächste Änderung

Vor Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes sind die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes sind die Schule oder die Hochschule oder die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung des Auszubildenden bestehen.



Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 60 Berlin-Klausel




§ 60 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.