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Änderung § 24 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 24 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 24 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Mehrbedarf bei Erwerbstätigkeit


(Text neue Fassung)

§ 24 Freibetrag für Erwerbstätigkeit


vorherige Änderung

(1) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes ist für Erwerbstätige, vor allem wenn sie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen (§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Mehrbedarf anerkannt war.

(2) Bei Hilfesuchenden, für die nicht bereits ein Mehrbedarf nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennen ist, ist als Mehrbedarf ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand nicht übersteigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert dieses Regelsatzes.

(3) Übersteigt das Erwerbseinkommen
des Hilfesuchenden 40 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand, ist ein Betrag

1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hundert,

2.
bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 bis 100 vom Hundert bis zur Höhe von 15 vom Hundert,

3.
bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 70 vom Hundert, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom Hundert,

4.
bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 oder 40 vom Hundert, Halbwaisen und Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert

des übersteigenden Betrags als zusätzlicher Mehrbedarf anzuerkennen.

(4) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder gehen Hinterbliebene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, kann der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Mehrbedarf um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden.

(5)
Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Mehrbedarf soll bei Sonderfürsorgeberechtigten 175 vom Hundert, im übrigen 125 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand nicht übersteigen. Der Mehrbedarf nach den Absätzen 2 und 3 soll für Elternteile 25 vom Hundert und für Elternpaare 50 vom Hundert dieses Regelsatzes nicht unterschreiten.



(1) 1 Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes ist für Erwerbstätige, vor allem wenn sie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Freibetrag in angemessener Höhe anzuerkennen. 2 Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag anerkannt war.

(2) 1 Unterschreitet das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen. 2 Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich des Betrags nach Absatz 3 anzuerkennen. 3 An Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach den Sätzen 1 und 2 wird der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zugrunde gelegt bei Leistungsberechtigten, die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und die

1. eine
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,

2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,

3. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig sind oder

4. einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen, wobei das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt.

(3) 1 In
den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ist als zusätzlicher Freibetrag ein Betrag anzuerkennen, der folgende Vomhundertsätze des Betrags beträgt, der 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 übersteigt:

1. 25 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI,

2.
20 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II,

3. 15 vom Hundert
bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100,

4. 10
vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und

5. 5 vom Hundert
bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, bei Halbwaisen und Elternteilen.

2 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 wird bei der Anwendung des Satzes 1 an Stelle des Betrages
von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zugrunde gelegt.

(4) Die Summe der Freibeträge nach den Absätzen 2 und 3 darf 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nicht unterschreiten.

(5)
Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder gehen Hinterbliebene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, kann der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag um 10 vom Hundert erhöht werden.

(6)
Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag soll bei Sonderfürsorgeberechtigten 175 vom Hundert, im übrigen 125 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nicht übersteigen.