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Änderung § 53 KFürsV vom 21.12.2007
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§ 53 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 53 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Örtliche Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Aufnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den der Hilfesuchende im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt ein Hilfesuchender aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich der Unterhaltspflichtige, dessen Haushalt die Waise vor Beginn der Ausbildung angehört hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder hat die Waise vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt eines Unterhaltspflichtigen angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waise im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes. (3) Solange nicht feststeht, ob oder wo der Hilfesuchende oder der Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ob die Waise vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt eines Unterhaltspflichtigen angehört hat, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich der Hilfesuchende oder der Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen. (4) Hat ein Hilfesuchender seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich das Versorgungsamt befindet, das nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (BGBl. I S. 349), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1966 (BGBl. I S. 772), für die Versorgung des Hilfesuchenden zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2 Bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. 3 Treten Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. 4 Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes. (2) 1 Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2 Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes. (3) 1 Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört haben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. 2 Sie kann von der Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen. (4) 1 Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach der Auslandszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leistungsberechtigten zuständig ist. 2 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. 3 Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, ist die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. |
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