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Änderung § 35 KFürsV vom 01.01.2008

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§ 35 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 35 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Einkünfte aus Kapitalvermögen


(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Jahreseinnahmen anzusetzen, vermindert um die Kapitalertragsteuer sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes).

(3) Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. Soweit im Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 50 Euro nicht übersteigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)