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Änderung § 20 KFürsV vom 21.12.2007
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§ 20 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 20 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Erziehungs- und Ausbildungsbedarf | |
(1) Bei Maßnahmen der Erziehung ist als Bedarf der infolge der Schädigung oder des Verlustes eines Elternteils notwendige besondere Bedarf für die Erziehung anzuerkennen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Bedarf für die Ausbildung umfaßt insbesondere | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Bedarf für die Ausbildung umfaßt insbesondere |
1. Kosten für notwendige Lernmittel, 2. Kosten für die übliche Arbeitsausrüstung und das übliche Arbeitsmaterial, 3. Ausbildungs- und Prüfungsgebühren einschließlich der üblichen Kosten für Prüfungsstücke, | |
4. notwendige Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Familienheimfahrten in einem der Ausbildungsart und dem Alter des Auszubildenden angemessenen Umfang, | 4. notwendige Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Familienheimfahrten in einem der Ausbildungsart und dem Alter der Auszubildenden angemessenen Umfang, |
5. notwendige Kosten einer Versicherung gegen Krankheit, | |
6. Sonderbedarf für Studienfahrten nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3630), | 6. Sonderbedarf für Studienfahrten, |
7. kleinere mit der Ausbildung zusammenhängende Ausgaben. | |
Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können durch Pauschbeträge abgegolten werden. | 2 Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können durch Pauschbeträge abgegolten werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6389/al9729-0.htm