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Änderung § 20 KFürsV vom 21.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 20 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Erziehungs- und Ausbildungsbedarf


(1) Bei Maßnahmen der Erziehung ist als Bedarf der infolge der Schädigung oder des Verlustes eines Elternteils notwendige besondere Bedarf für die Erziehung anzuerkennen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Bedarf für die Ausbildung umfaßt insbesondere

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Bedarf für die Ausbildung umfaßt insbesondere

1. Kosten für notwendige Lernmittel,

2. Kosten für die übliche Arbeitsausrüstung und das übliche Arbeitsmaterial,

3. Ausbildungs- und Prüfungsgebühren einschließlich der üblichen Kosten für Prüfungsstücke,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. notwendige Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Familienheimfahrten in einem der Ausbildungsart und dem Alter des Auszubildenden angemessenen Umfang,



4. notwendige Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Familienheimfahrten in einem der Ausbildungsart und dem Alter der Auszubildenden angemessenen Umfang,

5. notwendige Kosten einer Versicherung gegen Krankheit,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Sonderbedarf für Studienfahrten nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3630),



6. Sonderbedarf für Studienfahrten,

7. kleinere mit der Ausbildung zusammenhängende Ausgaben.

vorherige Änderung

Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können durch Pauschbeträge abgegolten werden.



2 Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können durch Pauschbeträge abgegolten werden.