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Änderung § 22 KFürsV vom 21.12.2007
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§ 22 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 22 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Leistungen für weitere Auszubildende | |
(Text alte Fassung) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungsbeihilfe für weitere Auszubildende ist die Erziehungsbeihilfe für alle Leistungsfälle neu zu berechnen; das gilt nicht für die Fälle des § 18 Abs. 3. | (Text neue Fassung) Bei der Entscheidung über die Leistung von Erziehungsbeihilfe für weitere Auszubildende ist die Erziehungsbeihilfe für alle Leistungsfälle neu zu berechnen; das gilt nicht für die Fälle des § 18 Abs. 3. |
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