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Änderung § 28 KFürsV vom 21.12.2007
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§ 28 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 28 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Text alte Fassung) § 28 Besondere Hilfen für Beschädigte | (Text neue Fassung)§ 28 Eingliederungshilfe |
(1) Beschädigte erhalten als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes auch 1. Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, sofern dem Beschädigten ohne diese Hilfen eine Teilnahme infolge der Schädigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, 2. Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, sofern der Beschädigte infolge der Schädigung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. (2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten als erfüllt bei Beschädigten, die zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBl. I S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2422), gehören; im übrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamts oder des Gesundheitsamts nachzuweisen. | (1) Beschädigte erhalten als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes auch 1. Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, sofern ihnen ohne diese Hilfen eine Teilhabe infolge der Schädigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, 2. Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, sofern sie infolge der Schädigung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind. (2) 1 Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bei Beschädigten als erfüllt, die zum Personenkreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung in der jeweils geltenden Fassung gehören. 2 Im Übrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. |
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