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Änderung § 31 KFürsV vom 21.12.2007
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§ 31 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 31 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Bewertung von Sachbezügen | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen, sind die durch Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuletzt bestimmten Werte der Sachbezüge maßgebend; soweit der Wert von Sachbezügen nicht bestimmt ist, sind der Bewertung die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts zugrunde zu legen. | (Text neue Fassung) (1) Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung. |
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden sind. | |
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachguts die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrags bestimmt ist. Als Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag anzusetzen. | (3) 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachguts die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrags bestimmt ist. 2 Als Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag anzusetzen. |
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