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Änderung § 41 KFürsV vom 21.12.2007
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§ 41 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 41 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Einzelfallprüfung | |
(Text alte Fassung) Die Feststellung, ob und inwieweit Einkommen aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 25c Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes nicht einzusetzen ist, richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Hierbei sind vor allem die in den §§ 42 bis 47 aufgeführten Billigkeitsgründe zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) 1 Die Feststellung, ob und inwieweit Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 25c Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes nicht einzusetzen ist, richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. 2 Hierbei sind vor allem die in den §§ 42 bis 47 aufgeführten Billigkeitsgründe zu berücksichtigen. |
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