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Änderung § 52 KFürsV vom 21.12.2007
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§ 52 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 52 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Text alte Fassung) § 52 Abrundungsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 52 Rundungsvorschriften |
(1) Bei der Feststellung der Einkommensgrenze sind die Beträge nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes und § 27d Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils auf volle Deutsche Mark abzurunden. Entsprechendes gilt für die Feststellung des Höchstbetrags der Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte nach § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Die Freibeträge nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 sowie die Mehrbedarfsbeträge nach § 24 sind auf volle Deutsche Mark abzurunden. Das gilt beim Zusammentreffen von Freibeträgen auch hinsichtlich der einzelnen Freibeträge. (3) Bei der Abrundung sind Beträge bis zu 0,49 Deutsche Mark auf volle Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche Mark nach oben abzurunden. | (1) 1 Bei der Feststellung der Einkommensgrenze sind die Beträge nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes und § 27d Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils auf volle Euro zu runden. 2 Entsprechendes gilt für die Feststellung des Höchstbetrags der Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte nach § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. (2) 1 Die Freibeträge nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 sowie nach § 24 sind auf volle Euro zu runden. 2 Das gilt beim Zusammentreffen von Freibeträgen auch hinsichtlich der einzelnen Freibeträge. (3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2 sind Beträge bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. (4) Häusliche Ersparnisse nach § 25e Abs. 4 und § 27b Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes sind auf volle Euro abzurunden. (5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Betrag aufzurunden. |
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