Tools:
Update via:
Änderung § 56 KFürsV vom 21.12.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie der KFürsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 56 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 56 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 56 Beteiligung anderer Dienststellen | (Text neue Fassung)§ 56 Beteiligung der Ausbildungsstätte |
Vor Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes sind die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes sind die Schule oder die Hochschule oder die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung des Auszubildenden bestehen. | Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6389/al9758-0.htm