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Abschnitt 10 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)

V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Abschnitt 10 Verfahren

§ 53 Örtliche Zuständigkeit



(1) 1Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. 3Treten Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. 4Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) 1Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) 1Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört haben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. 2Sie kann von der Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.

(4) 1Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach der Auslandszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leistungsberechtigten zuständig ist. 2Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. 3Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, ist die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.




§ 54 Dauer der Leistungen, Leistungen von Amts wegen



(1) § 60 Abs. 1, 2 und 4 und § 61 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes gelten für Leistungen der Kriegsopferfürsorge mit der Maßgabe, dass laufende Leistungen nur für die Zeiträume zu erbringen sind, in denen die Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt sind.

(2) 1Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind von Amts wegen zu erbringen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen dem Träger der Kriegsopferfürsorge bekannt sind und Beschädigte oder Hinterbliebene dem zustimmen. 2Laufende Leistungen sind frühestens vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die der Leistung zugrunde liegenden Tatsachen bekannt geworden sind. 3Werden Tatsachen bekannt, die auf die Notwendigkeit von Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge schließen lassen, hat der Träger der Kriegsopferfürsorge die Antragstellung anzuregen.




§ 55 Nachweispflicht der Leistungsberechtigten



Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes und bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes haben Leistungsberechtigte den Erfolg der Maßnahme, gegebenenfalls abschnittsweise, durch Leistungsnachweise zu belegen.




§ 56 Beteiligung der Ausbildungsstätte



Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen.




§ 57 (weggefallen)





§ 58 Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern



1Sofern sich bei Eltern, denen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht, aus dem Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, daß die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 des Bundesversorgungsgesetzes erfüllt sind, stellt diese Stelle den Eltern auf deren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis dieser Voraussetzungen aus. 2Das gilt nicht für den Nachweis der Vollendung des 60. Lebensjahrs.