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Synopse aller Änderungen der KFürsV am 01.01.2005

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2005 durch Artikel 18 des BVGuSozEntsRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KFürsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung
KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28a Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage


vorherige Änderung

 


(1) Leistungsberechtigte, bei denen die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder gefährdet ist, können Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit erhalten.

(2) Die Leistungen sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistungsberechtigten sonst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten müssten.

(3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten entsprechend.