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Änderung § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin vom 17.12.2019
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses | |
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Leasingfachwirt/zur Leasingfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. | |
(Text alte Fassung) (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Leasingfachwirtes wahrzunehmen: | (Text neue Fassung) (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Leasingfachwirtes wahrzunehmen: |
1. selbständige Vorbereitung, Beurteilung und Abwicklung von Geschäftsvorgängen unter Berücksichtigung der Strukturen des Leasingmarktes und der Vertriebsformen, Vertragsmodelle und Refinanzierungsarten einschließlich des Immobilienleasing sowie der dafür zutreffenden Rechts- und Steuervorschriften; ebenso des betrieblichen Finanzwesens und der Finanzierungsformen und Handhabung der Methoden der Investitionsrechnung, soweit sie für das Leasing von Bedeutung sind; 2. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben bei der Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, insbesondere Bonitäts- und Objektprüfung, ferner bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung einschließlich Risikovorsorge und Vertragsstörungen; 3. Wahrnehmen von betrieblichen Leitungsaufgaben unter Beachtung von wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhängen. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6395/al82192-0.htm