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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin vom 17.12.2019

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Wirtschaftszweigübergreifender Teil


(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,

2. Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation,

3. Recht mit besonderem Bezug zum Leasing.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele von Leasingunternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

(Text neue Fassung)

(2) Im Prüfungsfach 'Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll sie nachweisen, daß sie die Aufgaben und Ziele von Leasingunternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundbegriffe,

2. Wirtschaftssysteme - Wirtschaftsordnung,

3. Wirtschaftskreislauf,

4. Märkte und Preisbildung,

5. Geld und Kredit,

6. Konjunktur und Wirtschaftswachstum,

7. Abgrenzung:

Betriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre,

8. Verhältnis Ökonomie - Ökologie,

9. Produktionsfaktoren,

10. Faktoren der Standortwahl,

11. betriebliche Funktionen,

12. betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

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(3) Im Prüfungsfach "Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Er soll ferner nachweisen, daß er die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) Im Prüfungsfach 'Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Sie soll ferner nachweisen, daß sie die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Unternehmensführung:

a) Grundlagen,

b) Ziele, Planung und Planungstechniken,

c) Mitarbeiterführung;

2. Personalwirtschaft:

a) Personalplanung,

b) Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personalwirtschaft,

c) Personalbeurteilung und -entwicklung,

d) Entgeltformen,

e) Führungsverhalten im Betrieb,

f) betriebliches Bildungswesen,

g) betriebliches Sozialwesen,

h) betriebliche Mitbestimmung,

i) Arbeits- und Sozialrecht;

3. Betriebsorganisation:

a) Grundlagen,

b) Aufbauorganisation,

c) Ablauforganisation,

d) Phasen und Methoden des Organisierens,

e) Informations- und Kommunikationstechniken.

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(4) Im Prüfungsfach "Recht mit besonderem Bezug zum Leasing" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mit den Grundsätzen des Zivilrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Verfahrensrechts vertraut ist und sie bei der Abwicklung von Leasinggeschäften anwenden kann. In diesem Rahmen können praxisbezogene Rechtsfragen aus folgenden Gebieten geprüft werden:



(4) Im Prüfungsfach 'Recht mit besonderem Bezug zum Leasing' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mit den Grundsätzen des Zivilrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Verfahrensrechts vertraut ist und sie bei der Abwicklung von Leasinggeschäften anwenden kann. In diesem Rahmen können praxisbezogene Rechtsfragen aus folgenden Gebieten geprüft werden:

1. Zivilrecht:

a) Rechtsquellen,

b) Grundlagen des Vertragsrechts,

c) Eigentum und Besitz,

d) Grundstücksrecht,

e) Allgemeine Geschäftsbedingungen,

f) Sicherungsrechte;

2. Handels- und Gesellschaftsrecht:

a) Kaufmann, Handelsregister und Firma,

b) Rechtsformen der Unternehmen,

c) Gesellschaftsrecht;

3. Gerichtliche Verfahren:

a) Erkenntnisverfahren (Mahnverfahren, Klage),

b) Zwangsvollstreckungsverfahren.

(5) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungsfach ist mündlich, in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.

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(6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.



(6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.

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(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.



(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person nicht länger als 10 Minuten dauern.