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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2019 aufgehoben
§ 2 - Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 21.07.1976; FNA: 7133-3-2-5 Waffen
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Geltung ab 21.07.1976; FNA: 7133-3-2-5 Waffen
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§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen
- 1.
- für die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung,
- 2.
- für die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Gesetzes,
- 3.
- für die Prüfung von Reizstoffgeschossen, Reizstoffsprühgeräten und von den dafür verwendeten Reizstoffen (§ 10 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 - BGBl. I S. 777) in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
- für die Beschußprüfung
- a)
- bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
- b)
- bei nicht der Beschußpflicht unterliegenden Gegenständen, soweit in Abschnitt II Nr. 19 der Anlage keine feste Gebühr vorgeschrieben ist,
- c)
- wenn die Behörde einen über den üblichen Umfang der Prüfung erforderlichen Mehraufwand benötigt oder bei Schußwaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den Maßtafeln (BAnz. Nr. 52a vom 15. März 1991) enthalten sind,
- d)
- bei Böllern und Modellkanonen,
- 5.
- für die Prüfung von Schußapparaten und Einsteckläufen nach § 14a und § 14b Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2344) in der jeweils geltenden Fassung und für die behördliche Kontrolle von Munition nach § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 jener Verordnung.
(2) Werden Prüfungen außerhalb der Behörde durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für
- 1.
- Reisezeiten,
- 2.
- Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,
(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
- 1.
- bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze,
- 2.
- bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze,
- 3.
- bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die für diese Tätigkeit durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes eigens festgelegten Stundensätze.
Zitierungen von § 2 WaffKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WaffKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WaffKostV
... nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6400/a88749.htm